Nachdem vor einiger Zeit schon die amtlichen Datenschützer am Ort des deutschen Sitzes von Google (Hamburg) öffentlichkeitswirksam zu dem erstaunlichen Ergebnis kamen, man habe dem US-Konzern entscheidende Änderungen abgerungen, die künftig eine mit dem deutschen Datenschutzrecht konforme Nutzung des Reichweiten-Analysetools Google Analytics ermöglichen würden, haben sich nun auch die bayerischen Kollegen vom dortigen Landesamt für Datenschutzaufsicht in den gleichen Zug gesetzt:
…waren das Thema eines Vortrags, den ich am Eröffnungstag der am 25. und 26. April 2012 in den Holstenhallen Neumünster durchgeführten B2B-Messe wirtschaftNORDGATE 2012 auf Einladung der Firma antares GmbH & Co. KG gehalten habe:
Heute ist irgendwie datenschutzrechtlicher Europa-Tag. Allerdings kein sonderlich guter, wie mir scheint.
Gleich drei Highlights auf einmal. Und nicht nur das das europäische Datenschutzrecht befindet sich sozusagen im status quo vadis.
Aber der Reihe nach:
- Das EU-Parlament winkt das Fluggastdaten-Übermittlungsabkommen mit den USA (PNR) endgültig durch:
“Damit können die Daten weiter ohne Verdacht und Anlass gesammelt werden und bis zu 15 Jahre gespeichert bleiben. Zu den dabei erfassten Informationen gehören Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Kreditkartennummer, aber auch Serviceleistungen an Bord, etwa die Menüauswahl und gegebenenfalls Buchungen für Hotels und Mietwagen.” [zeit.de: DIGITAL, DATENSCHUTZ - 19.04.2012]
Dass diese Ermächtigung zur anlaßlosen und verdachtsunabhängigen Rasterfahndung durch US-Behörden (z.B. die CIA) u.a. schon wegen der Unbestimmtheit der Formulierungen zu ihrem Anwendungsbereich evident gegen die eigenen Datenschutz-Grundsätze der Gemeinschaft verstößt – wie sie etwa sehr schön gerade erst wieder in der geplanten EU-Datenschutzverordnung nachzulesen sind – hat immerhin 406 EU-Parlamentarier anscheinend entweder nicht gestört – oder intellektuell erst gar nicht erreicht.
Letztere Vermutung liegt nahe, wenn man so etwas liest:
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Wenn zwei Obergerichte zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage unterschiedliche grundsätzliche Auffassungen vertreten, liegt die Annahme nahe, dass eine abschließende höchstrichterliche Klärung sinnvoll sein könnte.
Immer dann, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, “die grundsätzliche Bedeutung hat” oder die “Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert”, ist daher das Rechtsmittel der sog. Revision gesetzlich vorgeschrieben: § 543 Abs. 2 ZPO
So legen etwa das OLG Frankfurt (Beschluss v. 20.12.2007 – 11 W 58/07) einerseits und anderserseits (u.a.) das OLG Köln (Urteil v. 22.07.2011 – 6 U 208/10) grundlegend unterschiedliche Maßstäbe dabei an, in welchem Umfang einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern seines Anschlusses treffen: Während man in Frankfurt eine solche Pflicht nur dann sieht, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat oder haben muß, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte, reicht in Köln hierfür praktisch bereits die Überlassung des Anschlusses an einen Dritten als solche aus.
Folge: Wer in Frankfurt arglos seinen Anschluß zur Verfügung stellt, hat im Verletzungsfall u.U. Glück; in Köln haftet man bereits, weil andere ihn mitnutzen durften.
So auch in dem zuletzt vom OLG Köln entschiedenen Fall (Urteil v. 22.07.2011 – 6 U 208/10). Die Revision gegen sein Urteil ließ das Gericht jedoch nicht zu. Dagegen legte der Beklagte des ursprünglichen Rechtsstreits – ironischerweise ein ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter, dessen volljähriger Sohn Musikdateien “geshared” hatte – Verfassungsbeschwerde ein.
Nun muß in Köln neu verhandelt werden:
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden (LAG Düsseldorf, Beschluß v. 07.03.2012 – Az.: 4 TaBV 11/12), dass ein Arbeitgeber auf Dateien, die sich auf dem Betriebsratslaufwerk seines EDV-Systems befinden, nicht zugreifen darf.
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