Ja, natürlich ist die Überschrift provokativ. Und eigentlich geht es auch gar nicht um Kenntnisse der Sprache, sondern um diejenige der “guten alten” Rechtsgrundsätze und -termini, die sehr häufig in eben jener schönen antiken romanischen Sprache dokumentiert sind – und bis vor einiger Zeit auch noch zum Handwerkszeug vernünftig ausgebildeter Juristen gehörten.
Einer davon bezieht sich auf die Unterscheidung zwischen “nach geltender Rechtslage” (“de lege lata”) und der erst noch “zu schaffenden Rechtslage” (“de lege ferenda”).
Und wenn ich mir den gestrigen Beschluß (vom 08.12.2011) der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (sog. “Düsseldorfer Kreis”) durchlese, drängt sich mir die Frage auf, ob man dort (ebenso wie beim beim ULD) von dem o.g. Unterschied noch nie gehört hat oder ihn – frei nach dem Motto: “Weil nicht sein kann, was nicht sein darf” oder umgekehrt – einfach ignoriert.
(weiterlesen …)