BGH: Formwirksamkeit eines Computerfax
Anfang diesen Jahres befaßte sich der Bundesgerichtshof (Beschluss v. 14.01.2008 – Az. II ZR 85/07) aus Anlaß eines Prospekthaftungsverfahrens einmal mehr mit der Wirksamkeit eines per Computerfax bei Gericht eingereichten Dokumentes – diesmal einer Berufungsbegründung:
Ein vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschriebener Berufungsbegründungsschriftsatz ist auch dann formwirksam, wenn er entgegen der Anweisung des Prozessbevollmächtigten nicht auf “normalem” Weg gefaxt, sondern direkt als Computerfax mit eingescannter Unterschrift elektronisch an das Berufungsgericht übermittelt wird. Dies stellt eine lediglich äußerliche (technische, nicht aber inhaltliche) Veränderung des von dem Prozessbevollmächtigten durch seine eigenhändige Unterschrift autorisierten bestimmenden Schriftsatzes dar.
Aus den Gründen:
[...]
2. Die Revision hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg.
a) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Berufung rechtzeitig begründet worden ist. Das mit der eingescannten Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Kläger beim Berufungsgericht eingegangene Computerfax hat die Berufungsbegründungsfrist gewahrt.
aa) Für eine durch Computerfax übermittelte Berufungsbegründung hat der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes am 5. April 2000 entschieden (BGHZ 144, 160), dass in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können. Der Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, könne auch im Falle einer derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden. Entspreche ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen, so sei die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine Unterschrift eingescannt sei. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des elektronisch übermittelten Schriftsatzes sei allein die auf Veranlassung des Prozessbevollmächtigten am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde (BGHZ aaO S. 165).
bb) Angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Umstände der Versendung des Computerfaxes genügt der Schriftsatz diesen Anforderungen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat durch seine persönliche Unterschrift unter dem ausgedruckten Berufungsbegründungsschriftsatz – wie von der ständigen Rechtsprechung gefordert (siehe nur BGHZ 37, 156, 157; 75, 340, 349; 97, 283, 285) – seinen unbedingten Willen zum Ausdruck gebracht, die volle Verantwortung für den Inhalt dieses Schriftsatzes zu übernehmen, und dies mit der Anweisung an den Zeugen H. verbunden, diesen Schriftsatz, d.h. den von ihm verantworteten Inhalt, bei Gericht einzureichen. Die bei dem Berufungsgericht fristgerecht erstellte körperliche Urkunde mit dem von ihm verantworteten Inhalt ist damit auf seine Veranlassung dort erstellt worden. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der eigenhändig unterschriebene Schriftsatz entgegen seiner Anweisung nicht auf “normalem” Weg gefaxt, sondern vom Zeugen H. wegen eines Defekts des Faxgeräts direkt als Computerfax mit eingescannter Unterschrift elektronisch an das Gericht übermittelt worden ist. Dies stellt eine lediglich äußerliche (technische, nicht aber inhaltliche) Veränderung des von dem Prozessbevollmächtigten durch seine eigenhändige Unterschrift autorisierten bestimmenden Schriftsatzes dar und ändert deshalb nichts daran, dass der fristgerecht eingegangene Schriftsatz auf Veranlassung des Prozessbevollmächtigten dort als körperliche Urkunde erstellt worden ist.
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[via MIR]
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