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Das Oberlandesgericht Köln hat sich in einer Berufungsentscheidung (Urteil v. 15.08.2008 – Az. 6 U 51/08) mit der umstrittenen (Störer-)Haftung des administrativen Ansprechpartners der DENIC e.G. befaßt…

Es hat sich dabei der Auffassung angeschlossen, nach der ein Admin-C vor einer Kenntniserlangung (hier: durch Abmahnung) nicht als Störer für Markenrechtsverletzungen haftet, die z.B. in der Registrierung der Domain oder in der Veröffentlichung von Inhalten unter diesem Domainnamen ihre Ursache haben und dementsprechend die Klage auf Kostenerstattung für eine entsprechende Abmahnung abgewiesen.

Wegen der bislang uneinheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung zu diesem Thema wurde die Revision zugelassen.

Das Urteil im Volltext:

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.02.2008 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 264/07 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

I.
Die Klägerin ist Inhaberin der u.a. für Eau de Cologne und Parfümerien eingetragenen Wort-/Bildmarken “…1″ (DPMA-Reg.-Nr. …2, …3 und …4) bzw. “F.L.X. …1″ (DPMA-Reg.-Nr. …5). Der Beklagte ist Angestellter des in Deutschland ansässigen Unternehmens v-e AG, welches geschäftsmäßig im Auftrag ausländischer Kunden für diese die Eintragung von (“.de”-)Domains bei der E. eG als zuständiger Vergabestelle übernimmt. Für eine Gesellschaft “D-Consulting” mit Sitz in der Schweiz ließ die v-e AG die Domains “…1f.l.x.de” und “…1-f.-l.-x.de” registrieren; als sogenannter administrativer Ansprechpartner – Admin-C – der E. wurde jeweils der Beklagte eingetragen. Nur die Domain “…1-f.-l.-x.de” wurde nach Registrierung mit einer Internetpräsenz verbunden, wie aus der Anlage K 7 (GA 33) ersichtlich.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 10.04.2007 und 11.04.2007 mahnte die Klägerin die schweizerische Domaininhaberin und zugleich den Beklagten ab; auf den Inhalt der als Anlagen K 8 (GA 34 ff) und K 9 (GA 40) vorgelegten Abmahnungen wird Bezug genommen. Der Beklagte ließ auf die Abmahnung hin beide Domains umgehend löschen. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin den Beklagten in seiner Eigenschaft als Admin-C unter wettbewerbsrechtlichen sowie markenrechtlichen Gesichtspunkten auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 2.853,03 € in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.02.2008, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, unter allen rechtlichen Aspekten abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Stellung als Admin-C eine – allenfalls in Frage kommende – Störerhaftung des Beklagten für eventuelle Markenverletzungen nicht begründe. Gegen diese Beurteilung der Kammer wendet sich die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel, mit welchem sie den Zahlungsantrag unter Wiederholung und Vertiefung ihres Rechtsstandpunktes weiterverfolgt. Der Beklagte verteidigt das Urteil.

Entscheidungsgründe

II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. In der Sache führt ihr Rechtsmittel indes nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht einen aus §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus § 14 Abs. 6 MarkenG oder § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG resultierenden Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten verneint. Hinsichtlich der Domain “…1f.l.x.de” dürfte es schon im Ausgangspunkt an einem die Abmahnung rechtfertigenden Verletzungstatbestand markenrechtlicher Art fehlen (1). Aber auch dann, wenn es in Zusammenhang mit dieser Domain sowie der weiteren Domain “…1-f.-l.-x.de” zu Verletzungen der klägerischen Markenrechte gekommen sein sollte, haftet der Beklagte für diese unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt und insbesondere nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung (2). Im Übrigen hat die Kammer zutreffend festgestellt, dass auch keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche der Klägerin begründet sind, welche zu einer Kostenerstattungspflicht führen könnten (3).

1. Der Senat neigt der Auffassung zu, dass es hinsichtlich der Domain “…1f.l.x.de” bereits an einem Ansprüche der Klägerin aus §§ 4, 14 Abs. 2 MarkenG voraussetzenden markenmäßigen Gebrauch der Domain fehlt.

Anders als im Fall eines mit der Registrierung eines fremden Unternehmensnamens als Domain einhergehenden unbefugten Namensgebrauchs i.S. des § 12 BGB (vgl. hierzu BGH GRUR 2002, 622 – shell.de) kann im Anwendungsbereich des Markengesetzes nach herrschender Meinung (BGH GRUR 2005, 687, 689 – weltonline.de; BGH GRUR 2007, 888, Tz. 13 – Euro Telekom; OLG Hamburg MMR 2006, 608 = Magazindienst 2007, 21; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2002, 138, 139 – Dino.de; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, Vor §§ 14-15 Rn. 63 und Nach § 15 Rn. 79 m.w.N.; a.A. Hefermehl /Köhler /Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 Rn. 10.89) nicht schon die Registrierung einer Domain bei der E., sondern erst die Aufnahme einer Benutzung derselben im geschäftlichen Verkehr einen markenmäßigen Gebrauch darstellen.

Die Domain “…1f.l.x.de” war bis zu der von dem Beklagten auf die Abmahnung hin erfolgten Löschung nicht mit einem Internetseiten-Inhalt verbunden worden. Auch sonstige im geschäftlichen Verkehr erfolgte Nutzungshandlungen sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, in welcher konkreten Weise (auch) diese Domain von der Inhaberin zum Verkauf angeboten worden sein soll, nachdem mangels Verknüpfung mit einer Webseite kein Verkaufsangebot in der Form erfolgt sein kann wie aus der Anlage K 7 für die weitere Domain “…1-f.-l.-x.de” ersichtlich.

Im Ergebnis kann allerdings offen bleiben, ob die dargestellten Grundsätze zum markenmäßigen Gebrauch einer Domain uneingeschränkt gelten oder ob Ausnahmen etwa bei der Registrierung bekannter Marken als Domainnamen – wobei die Bekanntheit der klägerischen Marken im Streitfall bestritten worden ist – zuzulassen sind. Denn auch wenn ein markenmäßiger Gebrauch der fraglichen Domain zu bejahen sein und weitergehend eine Rechtsverletzung i.S. des § 14 Abs. 2 MarkenG vorliegen sollte, würde der Beklagte hierfür nach Maßgabe der nachstehenden Feststellungen betreffend die weitere Domain “…1-f.-l.-x.de” nicht haften.

2. Die Domain “…1-f.-l.-x.de” ist infolge ihrer Verbindung zu einer Webseite, welche als Werbeplattform für die dort bezeichneten und mittels weiterführender Links erreichbaren Anbieter u.a. von Kosmetika und Parfüms dient, markenmäßig benutzt worden. Es bedarf indes keiner Erörterung, ob die weiteren Voraussetzungen einer Verletzung der zu Gunsten der Klägerin eingetragenen Wort-/Bildmarken insbesondere nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorzuliegen. Der Beklagte haftet nämlich in seiner Eigenschaft als Admin-C der fraglichen Domain nicht für mittels dieser begangene Markenverletzungen, und zwar weder für die (wie vorstehend ausgeführt allenfalls ausnahmsweise denkbaren) aus Anlass unmittelbar der Registrierung begangenen, noch für diejenigen, welche sich aus der von dem Domaininhaber vorgenommenen Verbindung der Domain mit Webseiten ergeben.

a) Dem Landgericht ist in der Feststellung zu folgen, dass dem Beklagten, der weder persönlich die Domain-Anmeldungen bei der E. noch die Verbindung der Domain mit einem Internetinhalt vorgenommen hat, keine Rolle als Täter und mangels auf die markenrechtlich relevante Nutzung bezogenen Vorsatzes auch keine solche als Teilnehmer an einer Markenverletzung durch die Domaininhaberin, die schweizerische D-Consulting, zukommt. Seine Haftung kann sich deshalb allenfalls aus den Grundsätzen der Störerhaftung ergeben.

b) Im Fall der Verletzung absoluter Rechte haftet nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung als Störer derjenige auf Unterlassung, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt (BGH GRUR 2004, 860 – Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 711 – Internetversteigerung II). Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH a.a.O.). Nach diesen Kriterien trifft die E. als Vergabestelle der “.de”-g-m-domains bei Vornahme der – automatisierten – Registrierung mangels Prüfungspflicht in diesem Stadium noch keine Verantwortung unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung (BGH GRUR 2001, 1038 – ambiente.de). Vielmehr kommt eine solche erst und nur dann in Betracht, wenn sie – etwa im Zuge einer Abmahnung – darauf hingewiesen wird, dass die eingetragene Domain-Bezeichnung Rechte Dritter verletzt, wobei ihr auch in diesem Fall nur eine Prüfung auf offenkundige, aus ihrer Sicht eindeutige Rechtsverstöße zuzumuten ist (BGH a.a.O. S. 1039, 1040 – ambiente.de). Denn die Frage, wie weit die Prüfungspflichten eines möglichen Störers reichen, ist unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer Inanspruchgenommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zu beurteilen, wobei die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domain-Bezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders fällt (BGH a.a.O. S. 1040).

c) Ob und inwieweit diese Grundsätze auf die Störerhaftung des sogenannten Admin-C, des “administrativen” Ansprechpartners der E., zu übertragen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Seine Haftung für schon aus Anlass der Registrierung – und folglich vor Kenntniserlangung etwa durch eine Abmahnung – begangene Rechtsverletzungen bejaht haben im Rahmen kennzeichenrechtlicher Entscheidungen das OLG München (in MMR 2000, 277 – Intershopping.com) sowie das OLG Stuttgart (in MMR 2004, 38, 39 – Störerhaftung des Admin-C), letzteres unter Betonung der sich aus den Registrierungsbedingungen ergebenden rechtlichen Möglichkeiten des Admin-C, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken.

Der 5. Zivilsenat des Hans. OLG Hamburg (in GRUR-RR 2004, 175, – Löwenkopf) hat eine Handlungspflicht des Admin-C “spätestens” ab Kenntniserlangung/Abmahnung angenommen.

Die Haftung des Admin-C abgelehnt haben demgegenüber das OLG Koblenz (in MMR 2002, 466 – vallendar.de) für den Fall einer namensverletzenden Domaineintragung sowie der 7. Zivilsenat des Hans.OLG Hamburg (in MMR 2007, 601, 602 – Haftung des Admin-C eines Suchmaschinenbetreibers) und das KG (in MMR 2006, 392, 393 – Störerhaftung des Admin-C eines ausländischen Suchmaschinenbetreibers) in Konstellationen von mit der Domain verknüpften rechtsverletzenden Webinhalten.

In vergleichbarer Weise werden auch in der Literatur divergierende Auffassungen vertreten: Die Haftung des Admin-C vor Kenntniserlangung , und zwar sowohl für rechtsverletzende Registrierungen als auch für rechtsverletzende Inhalte, verneinen grundsätzlich Wimmer/Schulz, CR 2006, 754, 762. Bettinger in Handbuch des Domainrechts, DE 955, 956, S. 340 will demgegenüber eine Haftung vor Kenntnis jedenfalls für offenkundige, einfach feststellbare Rechtsverletzungen in Form von Eintragung oder Internetinhalten (und eine erweiterte Haftung auf sonstige Verletzungshandlungen erst ab Kenntniserlangung) annehmen. Stadler in CR 2004, 521 bejaht zwar auch eine Haftung vor Kenntnis für offenkundige Rechtsverletzungen, indes – nur – für solche aus Anlass der Registrierung, und verneint grundsätzlich die Haftung des Admin-C für rechtsverletzende Inhalte.

d) Im Streitfall hat der Beklagte beide Domains auf die Abmahnung der Klägerin hin löschen lassen, weshalb sich die Frage nach den Voraussetzungen einer Haftung des Admin-C für erst nach Kenntniserlangung/Abmahnung begangene Rechtsverletzungen nicht stellt. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob seine Störerhaftung – und die aus dieser folgende Verpflichtung zur Tragung von Abmahnkosten – auch schon zuvor für entweder durch die Domainregistrierung oder durch Webinhalte begangene (Marken-) Rechtsverletzungen anzunehmen ist. Nach Auffassung des Senats ist dies unabhängig von einer Offenkundigkeit der Rechtsverletzungen nicht der Fall.

Es steht zwar außer Frage, dass der Beklagte infolge der mit seiner – wenn auch möglicherweise nur pauschal in einem automatisierten Verfahren abgegebenen – Zustimmung erfolgten Eintragung als Admin-C einen adäquat-kausalen Beitrag zu Markenverletzungen der Domaininhaberin geleistet hat. Denn ohne seine entsprechende Eintragung als inländische natürliche Person hätte die E. keine Domainregistrierungen für die ausländische D-Consulting vorgenommen.

Ihm oblagen indes weder zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain, noch nach Verbindung der Domain mit einem (markenverletzenden) Inhalt, aber vor Kenntniserlangung hiervon, Prüfungspflichten, deren Verletzung seine Inanspruchnahme als Störer rechtfertigen würde:

Die Beurteilung, ob überhaupt und in welchem Umfang ursprüngliche Prüfungspflichten einer als Störer in Anspruch genommenen Person bestehen, hat sich, wie ausgeführt, maßgeblich an seiner Funktion und Aufgabenstellung zu beurteilen mit Blick zugleich auch auf den Verantwortungsbereich des Dritten, welcher als Täter des markenrechtlichen Verletzungstatbestandes handelt.

Wesentliche Bedeutung kommt insoweit den Domain-Richtlinien der E. zu, soweit diese die Aufgaben des Admin-C definieren. Ziffer VIII der Domain-Richtlinien lautet:

“Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und die damit den Ansprechpartner E.s darstellt. Für jede Domain kann nur ein admin-c benannt werden. Mitzuteilen sind Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des admin-c. Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist der admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. §§ 174 f ZPO; er muss in diesem Falle seinerseits in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift angegeben werden.”

Der Admin-C nimmt danach die Stellung eines allein im internen Vertragsverhältnis zwischen Vergabestelle und Domaininhaber Bevollmächtigten ein. Seine Berechtigung, gegenüber der E. mit Wirkung für den Domaininhaber über die Domain zu verfügen, ist zwar umfassend und unbeschränkt. Mit einer zugleich für den Domaininhaber auch gegenüber außenstehenden Dritten wirkenden Vollmacht ist sie aber nicht verbunden. Diese ist auch nicht intendiert, weil die Einrichtung der Funktion des Admin-C rein verwaltungstechnischen Notwendigkeiten dient, ebenso wie seine gleichzeitige Zustellungsvollmacht im Fall ausländischer Domaininhaber.

Soweit der Admin-C erstmals im Zuge der Domainregistrierung befasst wird, erscheint es angesichts der solcherart angelegten Funktion und Aufgabenstellung unzumutbar, ihm in Zusammenhang mit dem einzutragenden Domainnamen stehende Prüfungspflichten auf potentielle (Kennzeichen-)Verletzungen aufzuerlegen. Eingedenk dessen, dass die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domain-Bezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders fällt (BGH a.a.O. S. 1040 – ambiente.de), ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum ihn dennoch im Ergebnis gleichrangige Untersuchungspflichten treffen sollen, die zudem auch noch den Zweck haben, außerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen E. und Domaininhaber – und nur in dieses ist er eingebunden – stehende Rechtsinhaber zu schützen.

Soweit sich eine Haftung des Domaininhabers erst aus der Verbindung der Domain mit einem Inhalt ergibt, stehen der Verantwortung des Admin-C im Hinblick auf die Zumutbarkeit von Prüfungspflichten zusätzliche Erwägungen entgegen. Angesichts der Mannigfaltigkeit denkbarer Rechtsverletzungen auf den unmittelbar über die Domain oder über Verlinkungen, Suchmaschineneinträge o.ä. aufrufbaren Webseiten erscheint es schon im Ausgangspunkt ausgeschlossen, ihm eine ständige Kontrolle des Internetcontents zuzumuten. Zu bedenken ist überdies, dass der Admin-C nach seinen Aufgaben und technischen Möglichkeiten nicht auf den Inhalt von Webseiten zugreifen und diesen in Einzelheiten verändern kann. Er kann ausschließlich eine rechtsverletzend benutzte Domain vollständig löschen lassen, wobei diese denkbar weitgehende, äußerste Maßnahme vielfach sogar über die allenfalls gebotenen Unterlassungspflichten des täterschaftlich handelnden Domaininhabers gegenüber dem Verletzten hinausgehen wird und deshalb unverhältnismäßig ist.

3. Die Klägerin vermag ihren Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten auch nicht mit Erfolg auf die Verletzung von Tatbeständen des UWG zu stützen.

Im Anwendungsbereich des Markengesetzes werden in Zusammenhang mit einer Domain stehende wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen, auch solche aus § 4 Nr. 10 UWG, ausgeschlossen (Köhler a.a.O. Rn. 10.90). Soweit mithin – nur – die in Zusammenhang mit der Domain “www….1f.l.x.de” stehenden markenrechtlichen Ansprüche schon an einem markenmäßigen Gebrauch scheitern sollten, ist der Anwendungsbereich des UWG zwar grundsätzlich eröffnet. Es fehlt allerdings an den Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Verletzungstatbestandes.

Ansprüche aus § 5 UWG wegen Irreführung scheiden von vorneherein aus, weil die fragliche Domain noch nicht zu einer potentiell täuschenden Webseite führte und auch nicht in sonstiger Weise irreführend verwendet wurde.

Auch Ansprüche wegen sog. “Domain-Grabbings” bzw. “Cybersquattings” bestehen nicht. Diese können unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG begründet sein, wenn die Anmeldung nur darauf gerichtet ist, sich durch Verkauf oder Lizenzierung der Domain an Dritte, die wirtschaftlich auf die Nutzung dieser Domain für ihre Marken oder Unternehmenskennzeichen angewiesen sind, zu bereichern (Köhler a.a.O. Rn. 10.94 m.w.N.). Das Landgericht ist zutreffend und insoweit in Übereinstimmung mit den gleichfalls auf das Merkmal der Sperrwirkung abstellenden OLG Karlsruhe (a.a.O. – Dino.de) und OLG Frankfurt in GRUR-RR 2003, 18,19 – drogerie.de davon ausgegangen, dass eine Behinderung der Klägerin durch Registrierung der Domain “…1f.l.x.de” ausscheidet, soweit sie über eigene Domains verfügt oder verfügen könnten, welche ihre Geschäftstätigkeit in Bezug auf die fraglichen Marken …1 (F.L.X.) ohne weitere Einschränkung ermöglichen. Sie besitzt indessen die Domain “…1.com”, und es fehlt jedes Vorbringen, dass alle einschlägig in Frage kommenden de-Domains (etwa “…1″ oder “l.x.”) bereits vergeben wären.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, nachdem die Frage einer Haftung des Admin-C für rechtsverletzende Domain-Registrierungen und/oder Web-Inhalte auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung, wie zu Ziffer II.2 c) dargestellt, divergierend beurteilt worden ist.

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