LG Düsseldorf: Kostentragung bei nicht vorgelegter Vollmacht
Das Landgericht Düsseldorf setzte sich in einer aktuellen Entscheidung mit den Kosten einer Abmahnung auseinander (Urteil vom 03.12.2008, Az.: 12 O 393/07).
Die Abmahnung erfolgte per eMail und ohne Beifügen der Originalvollmacht. Das nahm die abgemahnte Seite zum Anlass, die Bevollmächtigung in Frage zu stellen und die Zahlung der Anwaltskosten zu verweigern…
Die Kläger betreiben unter ihrer Domain ein Angebot zum Strukturmarketing im Gesundheitswesen, auf dem in der Vergangenheit drei Bildschirmpräsentationen zum Abruf durch Nutzer vorgehalten wurden. Die Beklagte bietet auf ihrer Seite Flash-Präsentationen an und behauptet, diese seien für sie urheberrechtlich geschützt. Sie mahnte die Kläger am 03. Juli 2007 ab, wobei sie sich auf eine Urheberrechtsverletzung hinsichtlich der unter deren Domain abrufbaren Präsentationen bezog. Sie verlangte die Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen sowie die Verpflichtung, die durch diese Abmahnungen jeweils entstandenen Anwaltskosten zu tragen. Die Kläger wiesen die Abmahnungen zurück, da ihr keine Originalvollmachten beigefügt waren und gaben eine Unterlassungserklärung ab. Da die Beklagte weiter die Kosten der Abmahnungen geltend machte, erhoben die Kläger eine Feststellungsklage.
Das Gericht gab der Feststellungsklage statt. Die Beklagte kann die durch die Abmahnungen vom 03. Juli 2007 entstandenen Anwaltskosten nicht erstattet verlangen. Zunächst prüfte das Gericht das Feststellungsinteresse auf Seiten der Kläger, da die Beklagte entgegenhält, es liege durch die Abmahnungen noch gar kein eigenes Rechtsverhältnis vor, sondern man befinde sich noch im Vorfeld solcher. Das Landgericht Düsseldorf ist der Ansicht, es bestehe zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis, denn die Beklagte berühme sich in den Abmahnungen unmissverständlich der Ansprüche auf Ersatz der entstandenen Anwaltskosten. Das Feststellungsinteresse ergäbe sich somit aus der Berühmung der Ansprüche.
Den Feststellungsantrag hält das LG Düsseldorf für begründet. Dabei setzt sich das Landgericht Düsseldorf mit der streitigen Rechtslage nicht weiter auseinander: die Gerichte sind unterschiedlicher Auffassung, ob eine Abmahnung wirksam wird, wenn keine Vollmachtsurkunde im Original beigefügt ist und der Abgemahnte wegen der Nichtvorlage der Vollmacht im Original die Abmahnung unverzüglich zurückweist (§ 174 BGB analog). Das Landgericht Düsseldorf stellt dies fest und folgt der vom OLG Düsseldorf vertretenen Ansicht. Letzteres geht davon aus, dass mit sofortiger Zurückweisung der Abmahnung § 174 BGB analog angewendet werden kann und somit die Abmahnung nicht wirksam wird.
Für Anwälte, die (nicht nur) wegen internetrechtlicher Auseinandersetzungen für ihre Mandanten abmahnen, besteht somit immer das Risiko, ihre Mandanten mit den Kosten zu belasten, soweit sie mit der Abmahnung nicht auch die Originalvollmacht mitsenden [...].
Im vorliegenden Fall ist das besonders interessant, da der Streitwert mit EUR 63.224,40 angegeben ist. Damit bleiben an dem Abmahnenden nicht nur die Kosten der Abmahnung, sondern die durchaus hohen Kosten des Prozesses haften.
[Quelle: domain-recht.de, Domain-Magazin]
Weitere Informationen unter: http://www.domain-recht.de und http://www.united-domains.de
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