Erstattungsfähigkeit von Kosten bei unberechtigter Abmahnung
Das shopbetreiber-blog berichtet über über ein Urteil (Beschluss v. 08.01.2008, Az: 29 W 2738/07) des OLG München zur Erstattungsfähigkeit von Kosten bei unberechtigter Abmahnung:
Im [...] entschiedenen Fall begehrte der Antragssteller Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er den Ersatz von Rechtsanwaltskosten verfolgen wollte, die ihm aus einer unberechtigten markenrechtlichen Abmahnung erwachsen sind. [...].
Das OLG München hat seinem Antrag stattgegeben, da die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Der Anspruch des Antragsstellers ergebe sich aus § 678 BGB. Danach ist derjenige, der ein Geschäft ohne Auftrag durchführt (hier war dies die Abmahnung), verpflichtet, dem Geschäftsherrn den aus der Geschäftsführung entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht und der Geschäftsführer dies erkennen musste.
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