Über die Rechtswidrigkeit des Zugangserschwerungsgesetzes…
Themen: Gesetzgebung, IT-Recht, Internetprovider, Online-Beiträge, Onlinerecht, Persönlichkeitsrechte, Rechtsprechung, Telekommunikation, Veröffentlichungen
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…ist ja schon vieles geschrieben worden.
Gelegentlich kam dabei auch bereits der Hinweis auf die in der sog. EU Transparenz-Richtlinie (Richtlinie 98/48/EG) angeordnete dreimonatige Stillhaltefrist. Auch die Politik hat dieses Thema ja kurz vor der Wahl plötzlich noch aufgegriffen - und die Zuleitung an den Bundespräsidenten bis nach dem Wahltag aufgeschoben.
Nun, da das Gesetz dann auch endlich den Weg zum Bundespräsidenten gefunden hat, wird anscheinend in der breiten (politischen) Öffentlichkeit davon ausgegangen, daß es inzwischen wegen des Zeitablaufs kein Problem mehr gibt und das Gesetz im Falle seiner Ausfertigung wie vorgesehen in Kraft treten kann.
Das Aufatmen könnte jedoch zu früh gekommen sein…
Denn außer den schon verschiedenenorts reichlich geäußerten Zweifeln am verfassungsmäßigen Zustandekommen des Gesetzes (u.a.: Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Gesetzgebungsverfahren) ist auch mehr als fraglich, ob - trotz des “Abwartens” - das in der Transparenz-Richtlinie vorgesehene Informationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde:
Die vorgesehenen Sperrungspflichten regeln speziell Dienste in der Informationsgesellschaft und unterfallen damit ohne Weiteres dem Anwendungsbereich der Richtlinie.
Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 Transparenz-RL schreibt vor, daß die Mitgliedsstaaten der EU-Kommission unverzüglich jeden “Entwurf einer technischen Vorschrift” zu übermitteln haben. Und zwar im “Wortlaut” und vor allem “im Stadium der Ausarbeitung, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind“.
Der Gesetzesentwurf wurde der Kommission tatsächlich allerdings erst am 07.07.2009 mitgeteilt - nachdem der Bundestag bereits am 18.06.2009 das Gesetz (und damit die entgültige Fassung der technischen Vorschrift) beschlossen hatte. Darin dürfte ein wesentlicher Verstoß gegen die Richtlinie liegen.
Und die Folgen hat Thomas Hoeren bereits vor geraumer Zeit beschrieben:
Kommt ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung nicht nach, eine Vorschrift über Dienste der Informationsgesellschaft im Entwurfsstadium zu notifizieren, so zieht dies nach Maßgabe der Rspr. die Unanwendbarkeit der jeweiligen Vorschrift auf einzelne Fälle nach sich (so entschieden vom EuGH, U. v. 30.4.1996 - C 194/94 - CIA Security). Die Missachtung der Notifizierungspflicht stellt einen groben Formfehler dar, da diese als ein wichtiges Mittel der Kontrolle dem Ziel dient, die Verwirklichung des Schutzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Dienste in der Informationsgesellschaft zu gewährleisten.
Das wiederum würde bedeuten, daß jeder einzelne Betroffene die Unwirksamkeit der Vorschrift vor einem nationalen Gericht geltend machen könnte. Und dieses wäre verpflichtet, bei einer Entscheidung eine nicht richtlinienkonform zustandegekommene Vorschrift auch nicht anzuwenden…




