“Grundlegendste Anforderungen des Datenschutzes mißachtet”: Schleswig-Holsteinische Datenschützer sehen Grundrechtsverletzung durch SWIFT-Abkommen
Themen: Datenschutz, Gesetzgebung, IT-Recht, IT-Sicherheit, Onlinerecht, Persönlichkeitsrechte, Telekommunikation
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Am Tag vor Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags hat der Rat der Europäischen Union (EU) ein Abkommen mit der US-Regierung zum „Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus“ gebilligt, wonach sich die EU verpflichtet, sämtliche über das internationale Banknetzwerk SWIFT (Society of Worldwide Interbank Financial Telecommunication) vermittelten Überweisungsdaten auf Anfrage den US-Behörden zur Verfügung zu stellen.
Hintergrund des Abkommens ist ein Umzug eines zentralen SWIFT-Rechenzentrums von den USA in die Schweiz, so dass ein Direktzugriff seitens der US-Behörden nicht mehr möglich ist. Nach dem Lissabon-Vertrag wäre eine umfassende Beteiligung des Europäischen Parlaments nötig gewesen.
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat den Text des Abkommens untersucht und kommt zu dem erschreckenden Ergebnis, dass selbst die grundlegendsten Anforderungen des Datenschutzes missachtet werden.
Es genügt eine Anfrage der US-Behörden mit einer Bezugnahme auf Terrorismusbekämpfung, um SWIFT zur Herausgabe der Daten zu zwingen und diese an die USA weiterzugeben. Die weitere Verwendung der personenbezogenen Auswertungsergebnisse, selbst eine Weitergabe an diktatorische Staaten, setzt nur voraus, dass die USA dies mit der „Ermittlung, Aufdeckung, Verhütung oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung“ rechtfertigen.
Die Betroffenen haben faktisch keine Rechte und keine Rechtsschutzmöglichkeiten; es gibt keine hinreichenden materiellen Datenschutzvorkehrungen und keine unabhängige Datenschutzkontrolle.
Der Leiter des ULD, Dr. Thilo Weichert:
„Die Bundesregierung hat die Billigung des SWIFT-Abkommens trotz bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken nicht durch ihr Veto gestoppt. Nach Vorlage des Textes ist klar, dass das Abkommen gegen die europäische wie die nationale Gewährleistung des Grundrechts auf Datenschutz verstößt. Im Rahmen des Ratifizierungsverfahrens kann und muss daher Deutschland die Notbremse ziehen. Wenn sich die USA bisher selbstherrlich von absolut Unverdächtigen Daten per Direktzugriff beschafften, so war dies faktisch nicht zu verhindern. Die EU und Deutschland dürfen sich aber nicht jetzt, da der Zugriff nicht mehr möglich ist, zum Komplizen beim systematischen Grundrechtsverstoß machen.“
[Quelle: Pressemtteilung des ULD vom 21.12.2009]




