Zum neuen Jahr liegt ein neuer Arbeitsentwurf eines Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) vor.
§ 5 Abs. 1 des Entwurfs sieht vor, dass Anbieter entwicklungsbeeinträchtigender Telemedien (= Interndienste) dafür Sorge zu tragen haben, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen diese Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen.
[Quelle: ITM Münster]




