In seinem (Beschluss vom
10.12.2009 – I ZR 201/07) befasst sich der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der Frage, ob bei der Beurteilung der Zulässigkeit von e-Mail-Werbung das Kriterium des vermuteten Einverständnisses heranzuziehen ist.
Er verneint dies. E-Mail-Werbung sei grundsätzlich nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt.
Die bloße Angabe einer e-Mail-Kontaktadresse auf Internetseiten eines Gewerbetreibenden wiederum sei nicht als konkludente Einwilligung in e-Mail-Werbung zu betrachten.




