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Fernabsatzkauf: Generalanwalt plädiert gegen Tragung der “Hinsendekosten” durch den Verbraucher

Themen:  Onlinerecht, Rechtsprechung, Wettbewerbsrecht, e-Commerce, eBay & Co.

EuGH-Generalanwalt Paolo Mengozzi hat gestern in seinen Schlussanträgen in dem Verfahren VZ NRW gegen Heine-Versand (C-511/08) wie erwartet dafür plädiert, dass dem Verbraucher im Fall des fernabsatzrechtlichen Widerrufs keine “Hinsendekosten” (Kosten für den ursprünglichen Versand der Ware) auferlegt werden dürfen.

Es ist zu erwarten, dass der EuGH nun auch so entscheiden wird.

Begründung (Auszug):

“Wenn das Ziel von Art. 6 der Richtlinie 97/7 darin besteht, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, lässt sich die Richtlinie nicht dahin auslegen, dass sie den Mitgliedstaaten erlaubt, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall des Widerrufs die Lieferkosten auferlegt. Die Auferlegung dieser Kosten würde zweifelsohne eine negative finanzielle Folge darstellen, die geeignet wäre, den Verbraucher von der Ausübung des fraglichen Rechts abzuhalten - und das nicht nur beim Kauf von geringwertigen Waren, bei denen die Lieferkosten einen wesentlichen Teil der vom Verbraucher geleisteten Zahlung ausmachen.

Interessant ist ein weiteres Argument:

“Was den Vertragsabschluss im Fernabsatz betrifft, so räumt die Richtlinie 97/7 im Interesse einer möglichst ausgeglichenen Kostenverteilung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, dem Verbraucher die direkten Kosten der Rücksendung aufzuerlegen, d. h. ihn die finanziellen Folgen seiner Wahl tragen zu lassen, denn wenn sich der Verbraucher für eine äußerst kostspielige Rücksendeart entscheidet, die in keinem Verhältnis zum Wert der Ware steht, wäre es unbillig, die Kosten für diese Rücksendung dem Lieferer aufzubürden, da dieser die Entscheidung des Verbrauchers über die Art der Lieferung nicht beeinflussen kann.”

In Deutschland ist es aber im Gegensatz zu fast allen EU-Mitgliedsstaaten (außer Finnland) nur sehr eingeschränkt möglich, dem Verbraucher die Rücksendekosten aufzuerlegen. D.h.
hier trägt der Unternehmer nun im Regelfall die Hin- und Rücksendekosten, was unausgewogen ist. Anders sieht es der (vollharmonisierende) VRRL-E vor (Hinsendekosten:
immer der Händler, Rücksendekosten: immer der Verbraucher, Art. 17 Abs. 1).

Die deutsche Rechtsprechung ist schon bislang unter Verweis auf das europäische Recht davon ausgegangen, dass der Händler auch die Hinsendekosten erstatten muss, so z.B.

LG Hamburg, 02.12.2005, 406 O 127/05
AG Gütersloh, 25.05.2005, 10 C 314/05
OLG Frankfurt, 28.11.2001, 9 U 148/01
OLG Karlsruhe, 5.9.2007, 15 U 226/06

Siehe hierzu auch:
OLG Karlsruhe

BGH

[Quelle: Prof. Dr. Thomas Hoeren, ITM Münster via INFOLAW-L]

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