LG Hamburg: Rechtsmissbräuchliche Mehrfachabmahnung
Themen: Haftung, Prozeßrecht, Rechtsprechung, Wettbewerbsrecht
JurPC veröffentlicht heute einen Beschluß des Landgerichts Hamburg (vom 19.01.2009, Az.: 327 O 13/09), der sich mit den Voraussetzungen beschäftigt, unter denen eine Abmahnung als rechtsmißbräuchlich anzusehen ist:
Besteht ein deutliches Missverhältnis zwischen dem bekannten Abmahngebaren eines Wettbewerbers und/oder der Anzahl der von diesem gerichtlich anhängig gemachten Verfahren und dem Umfang seiner eigentlichen gewerblichen Tätigkeit, so widerspricht das in Kauf genommene Kostenrisiko wegen der Durchsetzung von Ansprüchen, deren wirtschaftlicher Wert für den Wettbewerber schwer messbar, aber wegen des beschränkten Umfanges seiner gewerblichen Tätigkeit nur gering anzusetzen ist, jeder wirtschaftlichen Vernunft und lässt sich nur damit begründen, dass es dem Wettbewerber in Wahrheit darauf ankommt, in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebührenerstattungsansprüche in hohem Umfang zu begründen.




