Der Datenschutz-Berater hat den Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums vom 28.5.2010 eines Gesetzes zum Beschäftigtendatenschutz (“Arbeitnehmerdatenschutz”) veröffentlicht.
Zur Realisierung wird es – wie schon die Befassung des BMI anstelle des Arbeitsministeriums mit der Materie impliziert – kein eigenständiges Arbeitnehmerdatenschutzgesetz geben. Die Regelungen werden nach dem neugefassten § 32 als §§ 32 a-l in das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eingefügt.
Und die Verfasser sind schon jetzt von ihrem Ergebnis überzeugt:
“Es werden praxisgerechte Regelungen für Beschäftigte und Arbeitgeber geschaffen, die klarstellen, dass nur solche Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen, die für das Beschäftigungsverhältnis erforderlich sind. Mit den Neuregelungen werden Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz zudem wirksam vor Bespitzelungen geschützt und gleichzeitig den Arbeitgebern verlässliche Grundlagen für die Durchsetzung von Compliance-Anforderungen und den Kampf gegen Korruption an die Hand gegeben.”
Die eierlegende Datenschutz-Wollmilchsau sozusagen.
Hier schon mal zum Einlesen…
…der Text der beabsichtigten Neuregelungen des BDSG:
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes vom [Datum der Ausfertigung]
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom …., das zuletzt durch das Gesetz vom … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe eingefügt:
„Zweiter Unterabschnitt
Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses“
b) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 32 Anwendungsbereich“
c) Nach der Angabe zu § 32 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 32a Datenerhebung vor Begründung des Beschäftigungsverhältnisses
§ 32b Datenverarbeitung und -nutzung vor Begründung des Beschäftigungsverhältnisses
§ 32c Datenerhebung im Beschäftigungsverhältnis
§ 32d Datenverarbeitung und -nutzung im Beschäftigungsverhältnis
§ 32e Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung ohne Kenntnis des Beschäftigten zur Verhinderung und Aufdeckung von Vertragsverletzungen, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Beschäftigungsverhältnis
§ 32f Beobachtung nicht öffentlich zugänglicher Betriebsstätten mit optisch-elektronischen Einrichtungen
§ 32g Ortungssysteme
§ 32h Biometrische Verfahren
§ 32i Nutzung von Telekommunikationsdiensten
§ 32j Unterrichtungspflichten
§ 32k Änderungen
§ 32l Einwilligung“
d) Nach der Angabe zu § 32l wird die Angabe zum bisherigen zweiten Unterabschnitt wie folgt gefasst:
„Dritter Unterabschnitt
Rechte des Betroffenen“
e) Nach der Angabe zu § 35 wird die Angabe zum bisherigen dritten Unterabschnitt wie folgt gefasst:
„Vierter Unterabschnitt
Aufsichtsbehörde“2. Nach § 3 Absatz 11 werden folgende Absätze angefügt:
„(12) Beschäftigtendaten sind personenbezogene Daten von Beschäftigten.
(13) Arbeitgeber sind öffentliche und nicht öffentliche Stellen, die Personen nach Absatz 11 beschäftigen oder beschäftigten oder die beabsichtigen, Personen nach Absatz 11 zu beschäftigen. Bei in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten sind Arbeitgeber die Auftraggeber oder Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes, bei Beschäftigten, die einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen werden, auch der Dritte.“3. § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige Beschäftigungsverhältnisse erhoben, verarbeitet und genutzt, gelten die §§ 32 bis 34 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 34 Absatz 6 bis 9 und § 35 anstelle der §§ 13 bis 16 und 19 bis 20.“4. Nach § 31 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Zweiter Unterabschnitt
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses“5. § 32 wird wie folgt gefasst:
§ 32 Anwendungsbereich
(1) Für das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Beschäftigtendaten durch den Arbeitgeber für Zwecke eines früheren, bestehenden oder zukünftigen Beschäftigungsverhältnisses gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts; für Dritte, die für den Arbeitgeber tätig werden, gelten die Vorschriften entsprechend. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn Beschäftigtendaten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden.
(2) Soweit die Regelungen dieses Unterabschnitts spezieller sind, gehen sie den übrigen Regelungen dieses Gesetzes vor.
(3) Die Rechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.6. Nach § 32 werden die folgenden §§ 32a bis 32l eingefügt:
„§ 32a Datenerhebung vor Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses
(1) Der Arbeitgeber darf Beschäftigtendaten vor Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erheben, soweit deren Kenntnis erforderlich ist, um die Eignung des Beschäftigten für eine in Betracht kommende Tätigkeit festzustellen. Er darf zu diesem Zweck insbesondere Daten über die fachlichen und persönlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen sowie über die Ausbildung und den bisherigen beruflichen Werdegang des Beschäftigten erheben.
(2) Der Arbeitgeber darf Daten eines Beschäftigten über die rassische oder ethnische Herkunft, eine Behinderung, die Gesundheit, die sexuelle Identität, die Vermögensverhältnisse, Vorstrafen oder laufende Ermittlungsverfahren nur erheben, wenn und soweit diese Daten wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung wesentliche und entscheidende berufliche Anforderungen oder Hindernisse darstellen.
(3) Unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen darf der Arbeitgeber die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses auch von einer gesundheitlichen Untersuchung abhängig machen. Der Beschäftigte muss in die Untersuchung nach Aufklärung über deren Art und Umfang sowie in die Weitergabe des Untersuchungsergebnisses an den Arbeitgeber eingewilligt haben. Die Untersuchung ist nach den Regeln der Fachkunde durchzuführen. Dem Beschäftigten ist das Ergebnis der Untersuchung mitzuteilen. Dem Arbeitgeber darf nur mitgeteilt werden, ob der Beschäftigte nach dem Ergebnis der Untersuchung für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet ist.
(4) Der Arbeitgeber darf die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses von einer sonstigen Untersuchung oder Prüfung (Eignungstest) abhängig machen, wenn der Eignungstest zur Feststellung erforderlich ist, ob der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet ist. Der Beschäftigte muss in den Eignungstest nach Aufklärung über dessen Art und Umfang sowie in die Weitergabe des Ergebnisses des Eignungstests an den Arbeitgeber eingewilligt haben. Der Eignungstest ist nach den Regeln der Fachkunde durchzuführen, sofern solche bestehen. Dem Beschäftigten ist das Ergebnis des Eignungstests mitzuteilen. Sind Eignungstests ganz oder teilweise durch Personen durchzuführen, die einer beruflichen Schweigepflicht unterliegen, darf dem Arbeitgeber insoweit nur mitgeteilt werden, ob der Beschäftigte nach dem Ergebnis des Eignungstests für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet ist
(5) Der Arbeitgeber darf von dem Beschäftigten keine Auskunft darüber verlangen, ob eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung nach den §§ 68 und 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt.
(6) Soll eine Beschäftigung bei einer Religionsgemeinschaft, einer ihr zugeordneten Einrichtung oder bei einer Vereinigung erfolgen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe gemacht hat, darf der Arbeitge-ber auch Daten über die Religion oder Weltanschauung des Beschäftigten erheben, wenn diese unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
(7) Ein Arbeitgeber, dessen Tätigkeit unmittelbar und überwiegend politisch oder koalitionspolitisch ausgerichtet ist oder der Zwecke der Berichterstattung oder Meinungsäußerung verfolgt, auf die Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet, darf auch Daten über die politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit und Weltanschauung des Beschäftigten erheben, wenn diese im Hinblick auf die Ausrichtung und die Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellen.
(8) Beschäftigtendaten sind unmittelbar bei dem Beschäftigten zu erheben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind. Mit Einwilligung des Beschäftigten darf der Arbeitgeber auch bei Dritten Beschäftigtendaten erheben; der Beschäftigte ist auf Verlangen über den Inhalt der erhobenen Daten zu unterrichten. Die Absätze 1 bis 7 bleiben unberührt.
(9) Die Datenerhebung ist nur zulässig, wenn Art und Ausmaß im Hinblick auf den Zweck nicht unverhältnismäßig sind.§ 32b Datenverarbeitung und -nutzung vor Begründung des Beschäftigungsverhältnisses
(1) Der Arbeitgeber darf Beschäftigtendaten, die er nach § 32a erhoben hat, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung des Beschäftigten für eine in Betracht kommende Tätigkeit festzustellen oder um über die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses zu entscheiden.
(2) Beschäftigtendaten, die der Arbeitgeber ohne Datenerhebung nach § 32a erhalten hat, darf er nur verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung des Beschäftigten für eine in Betracht kommende Tätigkeit festzustellen oder um über die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses zu entscheiden. Die Voraussetzungen des § 32a Absatz 2, 5 bis 7 gelten entsprechend. Satz 2 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigtendaten unverlangt von dem betroffenen Beschäftigten selbst erhalten hat.
(3) Steht fest, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht begründet wird, sind die Beschäftigtendaten nicht gemäß § 35 Absatz 2 zu löschen, wenn der Beschäftigte in die weitere Speicherung eingewilligt hat.§ 32c Datenerhebung im Beschäftigungsverhältnis
(1) Beschäftigtendaten dürfen erhoben werden, wenn dies für die Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Dies ist insbesondere der Fall, soweit deren Kenntnis für den Arbeitgeber erforderlich ist, um
1. gesetzliche oder auf Grund eines Gesetzes bestehende Erhebungs-, Melde-, Auskunfts-, Offenlegungs- oder Zahlungspflichten,
2. die im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses gegenüber dem Beschäftigten bestehenden Pflichten oder
3. die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bestehenden Pflichten zu erfüllen, oder
4. die bei der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses bestehenden Rechte einschließlich der Leistungs- und Verhaltenskontrolle wahrzunehmen.
§ 32a Absatz 8 gilt entsprechend.
(2) Für die Feststellung der fachlichen Eignung für eine Veränderung der zu leistenden Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes gilt § 32a Absatz 2, 5 bis 7 entsprechend.
(3) Der Arbeitgeber darf von einem Beschäftigten die Teilnahme an einer gesundheitlichen Untersuchung unter den Voraussetzungen des § 32a Absatz 3, die Teilnahme an einem Eignungstest unter den Voraussetzungen des § 32a Absatz 4 verlangen, soweit diese erforderlich ist, um die Eignung des Beschäftigten zu überprüfen.
(4) Die Datenerhebung ist nur zulässig, soweit Art und Ausmaß im Hinblick auf den Zweck nicht unverhältnismäßig sind.§ 32d Datenverarbeitung und -nutzung im Beschäftigungsverhältnis
(1) Der Arbeitgeber darf Beschäftigtendaten verarbeiten und nutzen, soweit
1. sie nach § 32a oder 32c erhoben wurden,
2. dies erforderlich ist zur Erfüllung der Zwecke, für die die Daten erhoben wurden, oder zur Erfüllung anderer Zwecke, für die der Arbeitgeber sie nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts hätte erheben dürfen, und
3. dies nach Art und Ausmaß im Hinblick auf den Zweck nicht unverhältnismäßig ist.
(2) Beschäftigtendaten, die der Arbeitgeber ohne Datenerhebung nach § 32a oder § 32c erhalten hat, darf er nur verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich und nach Art und Ausmaß im Hinblick auf den Zweck nicht unverhältnismäßig ist.
(3) Der Arbeitgeber darf Beschäftigtendaten auch verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Begehung von Vertragsverletzungen zu seinen Lasten, Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten durch den Beschäftigten im Beschäftigungsverhältnis zu verhindern oder aufzudecken.
(4) Ein Dritter, dem die Daten übermittelt worden sind, darf diese nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Der Arbeitgeber hat ihn darauf hinzuweisen.
§ 32e Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung ohne Kenntnis des Beschäftigten zur Verhinderung und Aufdeckung von Vertragsverletzungen, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Beschäftigungsverhältnis
Der Arbeitgeber darf Beschäftigtendaten zur Verhinderung oder Aufdeckung von Vertragsverletzungen, von Ordnungswidrigkeiten oder von Straftaten ohne Kenntnis des Beschäftigten nur erheben, verarbeiten und nutzen, wenn
1. tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die den Verdacht begründen, dass der Beschäftigte im Beschäftigungsverhältnis eine schwerwiegende Vertragsverletzung zu Lasten des Arbeitgebers, die den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen würde, eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat begangen hat,
2. die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung erforderlich ist, um diese aufzudecken oder um weitere schwerwiegende Vertragsverletzungen zu Lasten des Arbeitgebers, oder weitere Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zu verhindern und
3. Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.
Die den Verdacht begründenden tatsächlichen Anhaltspunkte sind zu dokumentieren.§ 32f Beobachtung nicht öffentlich zugänglicher Betriebsstätten mit optisch-elektronischen Einrichtungen
(1) Die Beobachtung von nicht öffentlich zugänglichen Betriebsgeländen, Betriebsgebäuden oder Betriebsräumen (Betriebsstätten) mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung), die auch zur Erhebung von Beschäftigtendaten geeignet ist, ist nur zulässig, soweit sie zur Wahrung wichtiger betrieblicher Interessen, insbesondere
1. zur Zutrittskontrolle,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts,
3. zum Schutz des Eigentums,
4. zur Sicherheit des Beschäftigten,
5. zur Sicherung von Anlagen oder
6. zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Betriebes
erforderlich ist und nach ihrer Art und Dauer keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen am Ausschluss der Datenerhebung überwiegen. Der Arbeitgeber hat den Umstand der Beobachtung durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. § 6b Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Das gleiche gilt, wenn eine Einrichtung zur Videoüberwachung geeignet erscheint.
(2) Die Videoüberwachung eines Beschäftigten ohne seine Kenntnis ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den konkreten Verdacht begründen, dass Beschäftigte im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat oder eine schwerwiegende Vertragsverletzung zu Lasten des Arbeitgebers, die den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen würde, begangen haben, die Erhebung zur Aufdeckung erforderlich ist und Art und Ausmaß der Erhebung im Hinblick auf den Zweck nicht unverhältnismäßig sind. Sie unterliegt der Vorabkontrolle. Die den Verdacht begründenden tatsächlichen Anhaltspunkte sind zu dokumentieren. § 6b Absatz 3 gilt entsprechend. Werden durch die Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung und Nutzung zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Videoüberwachung durch die Benachrichtigung nicht gefährdet wird.
(3) Eine Videoüberwachung von Betriebsstätten, die überwiegend zur privaten Lebensgestaltung des Beschäftigten dienen, ist unzulässig. Das gleiche gilt insbesondere für Sanitär-, Umkleide- und Schlafräume.
(4) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen des Beschäftigten einer weiteren Speicherung entgegenstehen.§ 32g Ortungssysteme
(1) Der Arbeitgeber darf Beschäftigtendaten durch elektronische Einrichtungen zur Bestimmung eines geographischen Standortes (Ortungssysteme) nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies aus betrieblichen Gründen während der Arbeitszeit erforderlich ist
1. zur Sicherheit des Beschäftigten oder
2. zur Koordinierung des Einsatzes des Beschäftigten
und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen des Beschäftigten am Ausschluss der Datenerhebung überwiegen. Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten den Einsatz des Ortungssystems durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen und ihn über den Umfang der Aufzeichnungen und deren regelmäßige oder im Einzelfall vorgesehene Auswertung zu informieren. Beschäftigtendaten, die beim Einsatz von Ortungssystemen erhoben werden, dürfen nicht zu anderen Zwecken als nach Satz 1 verarbeitet oder genutzt werden.
(2) Der Arbeitgeber darf Ortungssysteme auch zum Schutz beweglicher Sachen einsetzen. In diesem Fall hat er geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine personenbezogene Ortung des Beschäftigten während der erlaubten Nutzung der Sache zu verhindern.
(3) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen des Beschäftigten einer weiteren Speicherung entgegenstehen.§ 32h Biometrische Verfahren
(1) Der Arbeitgeber darf biometrische Merkmale eines Beschäftigten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies aus betrieblichen Gründen zu Autorisierungs- und Authentifikationszwecken erforderlich ist und keine schutzwürdigen Belange des Beschäftigten am Ausschluss der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung überwiegen. Zu anderen Zwecken darf der Arbeitgeber Lichtbilder von Beschäftigten nur mit deren Einwilligung erheben, verarbeiten und nutzen.
(2) Biometrische Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen des Beschäftigten einer weiteren Speicherung entgegenstehen.§ 32i Nutzung von Telekommunikationsdiensten
(1) Soweit die Nutzung von Telekommunikationsdiensten dem Beschäftigten ausschließlich zu beruflichen oder dienstlichen Zwecken erlaubt ist, darf der Arbeitgeber bei dieser Nutzung anfallende Daten, die den Verkehrsdaten nach § 3 Nummer 30 TKG entsprechen, nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen des Beschäftigten an einem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegen, und dies erforderlich ist
1. zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs von Telekommunikations-netzen oder Telekommunikationsdiensten, einschließlich der Datensicherheit,
2. zu Abrechnungszwecken oder
3. zu einer stichprobenartigen oder anlassbezogenen Leistungs- oder Verhaltenskontrolle, einschließlich der Verhinderung oder Aufdeckung von Vertragsverletzungen zu Lasten des Arbeitgebers, Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten im Beschäftigungsverhältnis.
(2) Inhalte einer ausschließlich zu beruflichen oder dienstlichen Zwecken erlaubten Nutzung von Telefondiensten darf der Arbeitgeber nur erheben, verarbeiten und nutzen, sofern dies zur Wahrung seiner berechtigten Interessen erforderlich ist und der Beschäftigte und seine Kommunikationspartner vorher eingewilligt haben und im konkreten Einzelfall vorher darüber informiert wurden. Gehört die ausschließlich zu beruflichen oder dienstlichen Zwecken erlaubte Nutzung von Telefondiensten zum wesentlichen Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung, darf der Arbeitgeber, ohne konkrete Kenntnis des Beschäftigten im Einzelfall, Inhalte dieser Nutzung erheben, verarbeiten und nutzen, wenn der Beschäftigte und seine Kommunikationspartner vorher über diese Möglichkeit informiert wurden und seine Kommunikationspartner eingewilligt haben. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Inhaltsdaten nach Satz 2 zu benachrichtigen.
(3) Inhalte einer ausschließlich zu beruflichen oder dienstlichen Zwecken erlaubten Nutzung von anderen als in Absatz 2 genannten Telekommunikationsdiensten darf der Arbeitgeber erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses sowie zu den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecken erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen des Beschäftigten an einem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegen. Dies gilt auch, wenn die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung zur Verhinderung oder Aufdeckung von Vertragsverletzungen zu Lasten des Arbeitgebers, Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten durch Beschäftigte im Beschäftigungsverhältnis erforderlich ist.
(4) Soweit die Nutzung von Telekommunikationsdiensten auch zu privaten Zwecken erlaubt ist, darf der Arbeitgeber Verkehrsdaten und Inhalte nur zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zwecken und im erforderlichen Maß erheben, verarbeiten und nutzen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt; hierdurch sind Telekommunikationsvorgänge im Sinne von § 88 Absatz 3 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes betroffen.
(5) Nach Abschluss einer Telekommunikation gelten für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Inhalte, Verkehrsdaten und Daten, die den Verkehrsdaten nach § 3 Nummer 30 TKG entsprechen, die §§ 32c und 32d. Soweit es sich um private Inhalte, Verkehrsdaten und Daten, die den Verkehrsdaten nach § 3 Nummer 30 TKG entsprechen, handelt, darf der Arbeitgeber diese nur unter den Voraussetzungen des § 32e erheben, verarbeiten und nutzen.§ 32j Unterrichtungspflichten
Stellt ein Arbeitgeber fest, dass bei ihm gespeicherte Beschäftigtendaten unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, hat er dies unverzüglich den Betroffenen mitzuteilen. Drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen der Rechte oder schutzwürdiger Interessen der Beschäftigten, hat der Arbeitgeber auch die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. § 42a Sätze 3 bis 4 und 6 gelten entsprechend.§ 32k Änderungen
Der Arbeitgeber hat Dritten, an die er Beschäftigtendaten übermittelt hat, die Berichtigung, Löschung oder Sperrung dieser Daten unverzüglich mitzuteilen, es sei denn, dass die Mitteilung zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Beschäftigten nicht erforderlich ist.§ 32l Einwilligung
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Beschäftigtendaten durch den Arbeitgeber auf Grund einer Einwilligung des Beschäftigten ist abweichend von § 4 Absatz 1 nur zulässig, soweit dies in den Vorschriften dieses Unterabschnitts ausdrücklich vorgesehen ist.“7. Die Überschrift des bisherigen zweiten Unterabschnitts des dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Dritter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen“8. Die Überschrift des bisherigen dritten Unterabschnitts des dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Vierter Unterabschnitt Aufsichtsbehörde“9. § 43 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach der Nummer 7b. die folgenden Nummern 7c bis 7f eingefügt:
7c. entgegen § 32f Absatz 1 Satz 2 den Umstand der Beobachtung nicht erkennbar macht,
7d. entgegen § 32g Absatz 1 Satz 2 den Einsatz von Ortungssystemen nicht erkennbar macht,
7e. entgegen § 32j Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7f. entgegen § 32j Satz 2 die Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,“.Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am …[einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Monats] in Kraft.




