BGH: Verantwortlichkeit eines Hostproviders für rechtswidrigen Blog-Eintrag
Der u.a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über eine gegen einen Hostprovider gerichtete Unterlassungsklage wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet entschieden (Urteil vom 25. Oktober 2011 – Az.: VI ZR 93/10).
Zur weiteren Aufklärung zwecks Beurteilung der Haftung im konkreten Fall wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der BGH hat allerdings in seiner Entscheidung die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
In der heute veröffentlichten Mitteilung der Pressestelle des Gerichts heißt es hierzu:
“Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.
Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen.Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.
Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst.
Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.”
[Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs v. 25.10.2011]
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