LG Aschaffenburg: Impressumspflicht bei geschaeftsmaessig genutzten Facebookprofilen
Der Kollege Carsten Ulbricht berichtet heute über eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg (Urteil vom 19.08.2011 – Az.: 2 HK O 54/11).
Das Gericht hatte sich damit zu befassen, ob in einem geschäftsmäßig genutzten Facebookprofil ein leicht erkennbares und unmittelbar erreichbares Impressum vorgehalten werden muss.
So ganz neu ist das Problem natürlich nicht – und die meisten Betreiber entsprechender Seiten haben mittlerweile schon mal davon gehört, dass man auch auf eigenen geschäftlichen Seiten im Rahmen von Angeboten wie eBay, Youtube oder eben auch Facebook grundsätzlich den gleichen Informationspflichten nachkommen muß, wie auf der eigenen Website.
Aber nun wurde – soweit ersichtlich erstmals – einmal durch ein Gericht die Frage beantwortet, welche Anforderungen an die Zugänglichkeit der vollständigen Information für die Nutzer bei Facebook-Fanpages zu stellen sind.
Im konkreten Fall waren durch den Anbieter lediglich Angaben zu Anschrift und Telefonnummer gemacht sowie ein Link auf das Impressum seiner “normalen” Webpräsenz gesetzt worden.
Dies hielt das Gericht nicht für ausreichend und es hat – dann folgerichtig – auch einen Wettbewerbsverstoß festgestellt:
Die Antragsgegnerin hat auch unlauter im Sinne von § 3 i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG gehandelt, da sie im Zeitraum 25.07.-29.07.2011 bei ihrem Facebookauftritt die Pflichtangaben nach § 5 TMG nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung gestellt hat.
Die Informationspflichten des § 5 TMG dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten, sie stellen daher Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.
Auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, Aktz.: 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Aktz.: I-20 U 17/07).
Alle geschäftlichen Anbieter von Fanpages sollten also vorsichtshalber noch mal nachschauen, ob denn ihre – zumeist unter “Info” direkt einsehbaren – Angaben den gesetzlichen Anforderungen des § 5 TMG genügen…
Themen
Archiv
Schlagwörter
Abmahnkosten Abmahnung AGB Arbeitnehmerdatenschutz BDSG Betriebsrat BGH Blogs & Foren eBay & Co. eMail Facebook Fanpage Filesharing Geodaten Gezwitscher google Haftung Hardware Insight Internetprovider kiel Kostenerstattung Like-Button Microblogging Mobilfunk Multimedia Netzwerk/(W)LAN Personalrat Rückgaberecht schleswig-holstein SDP legal Seminare/Vorträge Social Plugins Software street view Störerhaftung Telefax TMG tweets Twitter ULD Verbraucherschutz Wettbewerbsverstoss WLAN Youtube & Co.LEGALIT.de…
...ist ein Projekt von Jan A. Strunk, Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht & Fachanwalt für Arbeitsrecht. Partner bei STRUNK DIRKS + PARTNER Rechtsanwälte - Kanzlei für Wirtschaft & Arbeit, IT und Medien in Kiel.
SDP legal- Ein weiterer Fachanwalt fuer IT-Recht bei SDP!
- Kein „Google-Fernsehen“ in Deutschland: Neuer Webdienst benoetigt in Deutschland wohl Rundfunklizenz
- Schwangerschaftsvertretung fuer Rechtsanwaeltin Nina Diercks
- Vortrag in Neumuenster zur Nutzung von Social Media in Unternehmen
- Seminar zur Betriebsratsarbeit in Kiel
Ansicht



