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Die verdachtsunabhängige Speicherung aller Telefon-, E-Mail- und Internetverkehrsdaten hat zu einem der schwerwiegendsten und umstrittensten Eingriffe in die Freiheitsrechte der Bürger(innen) geführt.

Wegen der Tiefe des Grundrechtseingriffs und des Fehlens von Belegen für einen statistisch signifikanten Einfluss der Maßnahme auf die Begehung und Verfolgung von Straftaten muss nach Auffassung des Deutsche Anwaltvereins (DAV) nicht nur die entsprechende EU-Richtlinie (2006/24/EG) unter Berücksichtigung der national und international geltenden Grund- und Freiheitsrechte grundlegend überarbeitet werden:

Auch der derzeit diskutierte Entwurf des Bundesjustizministeriums für eine Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland wird den (grund-)rechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht, so der DAV in seiner durch den Ausschuss Gefahrenabwehrrecht erstellten Stellungnahme zum BMJ-Entwurf für ein „Gesetz zur Sicherung vorhandener Verkehrsdaten und Gewährleistung von Bestandsdatenauskünften im Internet“ (Stand: 07.06.2011), die heute veröffentlicht wurde.

Das Fazit ist unmißverständlich, die Bewertung eindeutig:

 

“Gemessen an den Möglichkeiten,  die den Ermittlungsbehörden durch die neuen Eingriffsbefugnisse gegeben werden, sind die Sicherungen gegen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht von (nicht zuletzt unbeteiligten) Bürgern in rechtsstaatlicher Hinsicht mangelhaft. [...]. In der vorliegenden Form sind die Vorschläge des Diskussionsentwurfs demnach abzulehnen.”

Aus der Stellungnahme (Summary):

I. Das „Einfrieren“ von Verkehrsdaten für maximal  2 Monate nach  § 100j StPO-E  ist eine Maßnahme, die  –  im Vergleich zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung des aufgehobenen § 113a TKG a.F. – zumindest anlassbezogen angeordnet bzw. durchgeführt wird.

Allerdings sind die Voraussetzungen, auf Grund derer die Anordnung zum „Einfrieren“ der Verkehrsdaten ergehen kann, äußerst niedrig angesiedelt. Erforderlich ist allein, dass die Daten der Erforschung des (irgendeines?) Sachverhalts oder des Aufenthalts eines Beschuldigten dienen können. Dies sind konturenlose Voraussetzungen mit weitreichenden Interpretationsmöglichkeiten in der Hand allein des Anordnenden.

Dass in § 100j StPO-E von einer Erforderlichkeit der Datensicherung für die „Erforschung des Sachverhalts“ und nicht von einer „Ermittlung des Sachverhalts“ gesprochen wird, zeigt z. B., dass das „Einfrieren“ auch weit im Vorfeld eines Anfangsverdachts stattfinden kann. Hierüber entscheiden die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft autark. Ein Richtervorbehalt oder eine Überprüfung der Anordnung ist – jedenfalls ausdrücklich – nicht vorgesehen.

Die Quasi-Kompensation für diese niedrigere Eingriffsschwelle, dass nämlich eine Sicherungsanordnung dann unzulässig ist, wenn bei ihrem Erlass absehbar ist, dass die Voraussetzungen für eine spätere Erhebung oder Verwendung der Daten nach § 100g StPO „voraussichtlich“ nicht vorliegen werden, kann nicht als wirksames einschränkendes Korrektiv angesehen werden. Ob „voraussichtlich“  keine  i.  S. des § 100g StPO schwere Straftat vorliegt oder keine Tat, die mittels des Internet begangen wurde, wird in den seltensten Fällen im frühen Stadium von Ermittlungen („Erforschung“) feststehen. Im Gegenteil dürfte regelmäßig nicht auszuschließen sein, dass das Internet in irgendeiner Weise in das zu „erforschende“ Geschehen hineinspielt, wenn TK-Daten im Fokus stehen.

Von daher wird sich jedenfalls diejenige Alternative des § 100g StPO, wonach die Tat mittels des Internets begangen sein muss, „voraussichtlich“ meistens bejahen lassen. Gerade diese Anwendungsalternative des § 100g StPO wurde aber vom Bundesverfassungsgericht wegen ihrer (bedenklich) weiten Ausdehnung auf alle Straftaten als problematisch angesehen (BVerfG, Urteil vom 02.03.2010, 1 BvR 256/08, 586/08, Rn. 27).

Dem allen steht gegenüber, dass die Verkehrsdaten, die für maximal  2 Monate auf diese „einfache“ Weise „eingefroren“ werden können, weitreichende Erkenntnisse nicht nur im Hinblick auf das Bewegungsprofil (über Rufnummer, Kennung, Funkzellen-  und Uhrzeitdaten) ermöglichen, sondern mittels der IP-Adressen, SMS etc. bei Internettelefondiensten sehr weitgehende Einblicke auch in die jeweilige Nutzung des Internet. Die IP-Adressen werden nicht von ungefähr als das „Gold der Internetwelt“ bezeichnet (Hoeren, JZ 2011, 995 ff./996). Mit ihnen lassen sich – nicht zuletzt in Verbindung mit anderen Daten (z. B. über die Nutzung von Google) –  in vielfältiger Weise auch höchst personenbezogene Erkenntnisse (Bewegungsprofile, Internetnutzung etc.) gewinnen.

Die Sensibilität dieser Daten wird gegenwärtig noch dadurch verstärkt, dass die  rechtliche Einordnung von IP-Adressen als Bestands- oder Verkehrsdaten immer noch umstritten ist. Dies ist mit weitreichenden Konsequenzen z. B. hinsichtlich der Verwertung dieser Daten im Strafprozess verbunden. Sind IP-Adressen z.  B. Bestandsdaten (so BGH, Urt.  vom 12.5.2010 – I ZR 121/08), dann wäre eine Verwertung nach § 100g StPO gar nicht zulässig.

Auch die Frage der Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes wird uneinheitlich beantwortet (vgl. Karg MMR-Aktuell 2011, 345). Hinzu kommt, dass die technischen Dimensionen des Internet und damit insbesondere deren Gefahren,  noch weitgehend unbekannt sind. Fast täglich erreichen uns neue Hiobsbotschaften, welche gigantischen Datenmengen wie leicht öffentlich zugänglich sind bzw. mit wenigen „Hackerhandgriffen“ zugänglich gemacht werden können. Ausreichende Sicherungsmechanismen und  -maßnahmen fehlen in rechtlicher, technischer und tatsächlicher Hinsicht. Bei alledem stehen wir auch nach Einschätzung von Fachleuten erst am Anfang einer Entwicklung, die noch nicht einmal annähernd abschätzbar wäre.

Dass die „eingefrorenen“ Daten gemäß § 100j Abs. 5 StPO-E nach Ablauf der Sicherungsfrist von dem TK-Diensteanbieter „unverzüglich zu löschen“ sind, ist demgegenüber keine ausreichende Sicherheit. Es ist weder geregelt, wie entsprechende Zuwiderhandlungen des Dienstanbieters zu ahnden sind, noch wie die Ermittlungsbehörden die aus den Daten entnommenen Informationen zu behandeln haben, nachdem diese gelöscht wurden oder, nachdem sich herausgestellt hat, dass die Voraussetzung für eine Speicherung der Daten nach § 100j StPO-E von vorneherein  nicht  vorlagen. Dass solche (oder ähnliche Fälle) einer Speicherfristüberschreitung ohne weiteres ein Verwertungsverbot nach sich zögen, hat die Rechtsprechung – jedenfalls bislang – nicht entschieden (vgl. hierzu BT-Drs. 17/1482, S. 2 und Meyer-Goßner, 54. Auflg., Rn. 30 zu § 100g StPO).

II.  § 100k Abs. 1 StPO-E verpflichtet die Diensteanbieter zur Auskunftserteilung im Hinblick auf die Bestandsdaten nach § 95 TKG, d.  h. den für  die Begründung des Vertragsverhältnisses bei den TK-Diensteanbietern vorhandenen u.  a. Adressdaten. Diese Auskunft darf nur zu den bei den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannten IP-Adressen erfolgen.

Nach dem Diskussionsentwurf dient diese Maßnahme (allein) der Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet. Hiermit soll die personelle Zuordnung (Identifizierung) der über die Internetportale der entsprechenden Seiten bereits ermittelten IP-Adressen erfolgen.

Die Anordnungsvoraussetzungen für die Strafverfolgungsbehörden (ohne Richtervorbehalt) sind  –  wie bei § 100j StPO-E  –  denkbar niedrig. Es reicht aus, dass die Daten für die Erforschung des (irgendeines?) Sachverhaltes und die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten benötigt werden.

Bereits diese Anordnungsvoraussetzung ist problematisch, weil das BVerfG in seiner Entscheidung vom 02.03.2010 (Absatz Nr. 289) die Auskünfte über Bestandsdaten ausdrücklich (nur) bei Vorliegen eines hinreichenden Anfangsverdachts oder bei einer konkreten Gefahr i. S. der polizeilichen Generalklauseln für zulässig erklärt hat.

Obwohl die Auskunftsverpflichtung gemäß § 100k StPO-E allein mit der Bekämpfung von Kinderpornografie im Internet begründet wird, bezieht sie sich dennoch  –  mangels gesetzlicher Beschränkungen – bedenklich weit auf alle Tatbestände des StGB. Um die Zuordnung zu ermöglichen, wurde die Auskunftspflicht des § 100k StPO-E durch die Verpflichtung der Diensteanbieter zu einer anlasslosen 7-tägigen Speicherpflicht von bestimmten Verkehrsdaten nach § 113a TKG-E  (darunter auch IP-Adressen) ergänzt. Erst mithilfe dieser Daten kann festgestellt werden, wer wann unter welcher IP-Adresse mit dem Internet verbunden war. Die Verpflichtung zur Speicherung bezieht sich auf einen Zeitraum von 7 Tagen. Es handelt sich hierbei um eine – wenngleich kurze – anlasslose Speicherung von Daten „auf Vorrat“.

In einem hohen Maße problematisch ist selbst auf Basis der vergleichsweise kurzen Dauer des „Einfrierens“, dass über die Identifizierung von IP-Adressen weitreichende anderweitige Informationsquellen ausgeschöpft werden können. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die bevorstehende Umstellung auf das neue Internet-Adress-System „IPv6“ mit dann konstanten IP-Adressen. Ist eine IP-Adresse erst einmal identifiziert, ermöglichen andere (den staatlichen Stellen z. B. nach § 15 Abs. 5 S. 4 TMG zugängliche) Internet-Nutzungsdaten weitreichende Einblicke in ein „Internetleben“ einer Person, bis hin zu Telekommunikationsinhalten.

Auch hier – wie bei § 110j StPO-E – bietet § 113a Abs. 5 TKG-E mit seiner Verpflichtung gegenüber den Diensteanbietern, die gespeicherten Daten unverzüglich nach Ablauf von 7 Tagen zu löschen, keine genügende Sicherheit. Es fehlen auch hier entsprechende gesetzliche Vorkehrungen, mit denen den Gefahren durch entsprechende Zuwiderhandlungen des Dienstanbieters oder auch einer weiteren Verwertung der einmal erhobenen Daten durch die Ermittlungsbehörden begegnet werden könnte.

Die vollständige Stellungnahme des DAV (PDF-Datei)

 

One Response to Anwälte lehnen Gesetzesentwurf des BMJ zur Vorratsdatenspeicherung ab

  1. [...] “Gemessen an den Möglichkeiten, die den Ermittlungsbehörden durch die neuen Eingriffsbefugnisse gegeben werden, sind die Sicherungen gegen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht von (nicht zuletzt unbeteiligten) Bürgern in rechtsstaatlicher Hinsicht mangelhaft. [...]. In der vorliegenden Form sind die Vorschläge des Diskussionsentwurfs demnach abzulehnen.” Aus der Stellungnahme [...]

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