BVerfG: Nachhilfe in Sachen Meinungsfreiheit für Hamburger Gerichte
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung des 1. Senats vom 25.01.2012 (BVerfG, Az.: 1 BvR 2499/09 und 1 BvR 2503/09) zwei Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Landgerichts Hamburg (LG Hamburg, 13.02.2009, Az.: 324 O 554/08 und 324 O 555/08) sowie des Oberlandesgerichts Hamburg (OLG Hamburg, 01.09.2009, Az.: 7 U 32/09 und 7 U 33/09) stattgegeben und die Urteile aufgehoben. Nun muß erneut vor dem Landgericht Hamburg verhandelt werden.
Der bekanntermaßen wenig äußerungsfreundlichen hanseatischen Abwägungspraxis zwischen Meinungs-/Pressefreiheit einerseits und andererseits dem Persönlichkeitsschutz (semi-)prominenter Personen bzw. ihrer Angehörigen hat das Gericht dabei einmal mehr eine deutliche Absage erteilt:
Ausgangspunkt der ganzen Auseinandersetzung war ein nächtlicher Ausflug der beiden Söhne (Jg. 90 und 91) des Schauspielers Uwe Ochsenknecht mit Freunden am 01. Mai 2008 in München, in dessen Verlauf sich allerlei Sachbeschädigungen im öffentlichen Verkehrsraum ereigneten und der damit endete, dass einer der beiden von der Polizei aufgegriffen und zur Wache mitgenommen wurde. Sein Bruder begleitete ihn dorthin.
Über diesen Vorgang berichtete u.a. das Onlineportal „sz-online.de“. Die Betreiberin der Website wurde darauf hin in Anspruch genommen, es zu unterlassen, die Äußerungen
“Polizei schnappt O.-Söhne, …er und sein Bruder haben Fahrräder traktiert, Blumenbeete zerstört und eine Telefonzelle auseinandergenommen”
zu verbreiten, sowie im Zusammenhang mit den Ochsenknecht-Brüdern über die Tatsache einer Sachbeschädigung in der Nacht zum 1. Mai 2008 in der Innenstadt von München zu berichten.
Weder das LG Hamburg noch das OLG Hamburg als Berufungsinstanz hatten erkennbare Zweifel daran, hier einen Unterlassungsanspruch bejahen zu können. Da das OLG die Revisionen nicht zugelassen hatte, blieben nur die Verfassungsbeschwerden.
Und das BVerfG rückt die Sache nun zunächst erst einmal wieder gerade:
“Hier ist zwar naheliegend, dass der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen ist, weil der Bericht über die Verfehlungen der Kläger geeignet ist, diese in ihrem öffentlichen Ansehen herabzusetzen. Es geht vorliegend allerdings lediglich um eine Wortberichterstattung über einen unstreitigen Vorfall. Insoweit aber gibt das allgemeine Persönlichkeitsrecht ihnen nicht den Anspruch, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie sie sich selber sehen oder gesehen werden möchten.
Dabei ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass durch den Bericht nur die Sozialsphäre der Kläger berührt ist. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist hier überdies auch dadurch verringert worden, dass die Kläger insbesondere über das Fernsehen die Öffentlichkeit unstreitig oft gesucht, ein Image als „Junge Wilde“ gepflegt und ihre Idolfunktion kommerziell ausgenutzt haben und so ihre Person selbst in die Öffentlichkeit gestellt haben.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Fachgerichte diese Umstände ausreichend in ihre Erwägungen zur Reichweite des Schutzes des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingestellt hätten.”
Und es verweist zutreffend auf einen Aspekt, den sowohl das LG als auch das OLG in Hamburg exakt andersherum ausgelegt hatten:
“Vielmehr ist in die Abwägung einzustellen, dass die durch die Fachgerichte zutreffend vorgenommene Einordnung des Verhaltens der Kläger als Bagatelldelikte zugleich geeignet erscheint, die Bedeutung der Persönlichkeitsbeeinträchtigung zu mindern. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass bei der Berichterstattung über Strafverfahren die Schwere der in Frage stehenden Straftat nicht nur für das öffentliche Informationsinteresse, sondern auch bei der Gewichtung der entgegenstehenden Persönlichkeitsbelange Bedeutung erlangen kann. So wird bei einer sehr schwerwiegenden Tat zwar einerseits ein hohes öffentliches Informationsinteresse bestehen, andererseits aber die Gefahr einer Stigmatisierung des noch nicht rechtskräftig verurteilten Betroffenen erhöht sein. Ein entsprechendes Verhältnis wird aber regelmäßig auch bei besonders leichten Taten anzunehmen sein, sofern sie nur überhaupt ein Berichterstattungsinteresse begründen.”
Die conclusio des 1. Senats:
“Die von den Fachgerichten angenommene Regelvermutung des grundsätzlichen Vorrangs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Meinungsfreiheit, sobald schutzbedürftige Interessen von jungen Erwachsenen beziehungsweise Jugendlichen in Rede stehen, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht zu eng und undifferenziert. Sie übergeht das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Auslegung und berücksichtigt vorliegend das „Öffentlichkeitsimage“ der Kläger zu wenig.”
Mit anderen Worten: Die Jungs sollen sich mal nicht so haben. Wer einerseits öffentlich bewußt auf “junger Wilder” macht, damit Geld verdient und gerne über sich berichten läßt, muß es sich dann auch gefallen lassen, wenn der Boulevard da mitmacht und zuweilen auch über weniger Schmeichelhaftes, wie z.B. Fahrräder treten und Blümchen ausrupfen berichtet. So weltbewegend sind dabei weder die Information noch die Belastung der Betroffenen.
Und so ist es. Man kann es mit dem “Welpenschutz” auch übertreiben.
Bedauerlich allein, dass es mal wieder erst des Bundesverfassungsgerichts als (von Staatsrechts wegen eigentlich so nicht gewollter) “Superrevisionsinstanz” bedurfte, um dem gesunden Menschenverstand das ihm zustehende Gewicht zu verschaffen…
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