Der u.a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über eine gegen einen Hostprovider gerichtete Unterlassungsklage wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet entschieden (Urteil vom 25. Oktober 2011 – Az.: VI ZR 93/10). Zur weiteren Aufklärung zwecks Beurteilung der Haftung im konkreten Fall wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH hat allerdings in
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