Der Bundesgerichtshof hat am vergangenen Mittwoch in einer wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung mit Spannung erwarteten Entscheidung (Urteil vom 9. November 2011 Az.: I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik) Grundsätze dazu aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen der bei der Registrierung eines Domainnamens zu benennende administrative Ansprechpartner (sog. Admin-C) in Anspruch genommen werden kann, wenn der registrierte Domainname Rechte Dritter verletzt. Die Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht,
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