Die Bundesregierung hat einen „Gesetzentwurf zur Optimierung der Geldwäscheprävention“ vorgelegt. Darin ist u. a. vorgesehen, dass Einzahler von elektronischem Geld, dem sog. E-Geld, verpflichtet werden, sich zu identifizieren, auch wenn Bagatellbeträge elektronisch aufgeladen werden. In einer Stellungnahme, die u. a. den zuständigen Landesministerien und den Bundestagsfraktionen zugesandt wurde, warnt das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) vor dieser Regelung:
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