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	<title>LEGALIT.de</title>
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	<description>Das Recht der Informationstechnologien</description>
	<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 11:39:06 +0000</pubDate>
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		<title>BGH: Kommt nun ein Grundsatzurteil zur Filesharing-Haftung?</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 11:36:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Strunk</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>

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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof verhandelt in der n&#228;chsten Woche die Revision gegen ein Urteil des OLG Frankfurt (Az.: 11 U 52/07 – Urteil vom 1. Juli 2008).
Die Frankfurter Richter hatten in einer Berufungsentscheidung &#252;ber einen Sachverhalt, der sich bereits 2007 zugetragen hatte, die Klage einer Rechteinhaberin auf Schadensersatz und Unterlassung gegen einen Anschlu&#223;inhaber abgewiesen:

Die Kl&#228;gerin ist Inhaberin der Rechte an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof verhandelt in der n&#228;chsten Woche die Revision gegen ein Urteil des OLG Frankfurt (<em>Az.: 11 U 52/07 – Urteil vom 1. Juli 2008</em>).</p>
<p>Die Frankfurter Richter hatten in einer Berufungsentscheidung &#252;ber einen Sachverhalt, der sich bereits 2007 zugetragen hatte, die Klage einer Rechteinhaberin auf Schadensersatz und Unterlassung gegen einen Anschlu&#223;inhaber abgewiesen:</p>
<p><span id="more-1559"></span></p>
<p>Die Kl&#228;gerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass der Titel im Internet &#252;ber eine dem Beklagten zugewiesene IP-Adresse zum Herunterladen angeboten wurde.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin hat behauptet, der WLAN-Anschluss des Beklagten, der in der fraglichen Zeit in Urlaub war, sei aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen. Sie begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.</p>
<p>Das Landgericht Frankfurt hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgem&#228;&#223; verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.</p>
<p>Nach dem Sach- und Streitstand sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht selbst begangen habe (§ 97 UrhG). Da der Beklagte zum ma&#223;geblichen Zeitpunkt Im Urlaub gewesen sei und auch kein Dritter Zugang zu dem Computer des Beklagten gehabt habe, k&#246;nne die rechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein. Dieser habe die WLAN-Verbindung des Anschlusses des Beklagten von au&#223;erhalb genutzt, um sich Zugang zu diesem zu verschaffen.</p>
<p>Der Beklagte hafte auch nicht als St&#246;rer. Er habe keine Pr&#252;fungspflicht dergestalt, dass er seinen WLAN-Anschluss gegen unbefugte Nutzung durch Dritte sichern m&#252;sse.</p>
<p>Der Beklagte hafte nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs, sondern erst, wenn – anders als im Streitfall – konkrete Anhaltspunkte f&#252;r einen Missbrauch best&#252;nden. </p>
<p>Gegen diese Beurteilung wendet sich die Kl&#228;gerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihre Klageantr&#228;ge weiterverfolgt.</p>
<p><em>[Quelle: Pressemitteilung des Gerichts vom 03.03.2010]</em></p>
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		<title>LEGALIT.de - Weekly TwITs [2010-03-08]</title>
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		<pubDate>Sun, 07 Mar 2010 21:59:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Strunk</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[TwIT-News]]></category>

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		<description><![CDATA[
Sabine im Wunderland&#8230; http://bit.ly/cap61T #
&#8220;Die Bundesregierung wird kein v&#246;lkerrechtliches Abkommen akzeptieren, das Netzsperren enth&#228;lt&#8221;. http://bit.ly/ajcohI #

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			<content:encoded><![CDATA[<ul class="aktt_tweet_digest">
<li>Sabine im Wunderland&#8230; <a href="http://bit.ly/cap61T" rel="nofollow">http://bit.ly/cap61T</a> <a href="http://twitter.com/legalit_de/statuses/9876857857" class="aktt_tweet_time">#</a></li>
<li>&#8220;Die Bundesregierung wird kein v&#246;lkerrechtliches Abkommen akzeptieren, das Netzsperren enth&#228;lt&#8221;. <a href="http://bit.ly/ajcohI" rel="nofollow">http://bit.ly/ajcohI</a> <a href="http://twitter.com/legalit_de/statuses/9974148795" class="aktt_tweet_time">#</a></li>
</ul>
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		<title>E-Mail-Archivierung im Unternehmen</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Mar 2010 10:50:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Strunk</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeit &amp; IT]]></category>

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		<description><![CDATA[Gemessen an der praktischen Bedeutung, die der E-Mail im Gesch&#228;ftsalltag l&#228;ngst zukommt, werden die rechtlichen Auswirkungen und Problemstellungen ihrer allt&#228;glichen Verwendung im Unternehmen noch deutlich untersch&#228;tzt, in der Praxis jedenfalls oft erstaunlich nachl&#228;ssig behandelt.

Dies beginnt bereits bei der h&#228;ufig anzutreffenden Einsch&#228;tzung der E-Mail als rechtlich eher  unverbindliches Kommunikationsmedium – was falsch ist, weil den in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gemessen an der praktischen Bedeutung, die der E-Mail im Gesch&#228;ftsalltag l&#228;ngst zukommt, werden die rechtlichen Auswirkungen und Problemstellungen ihrer allt&#228;glichen Verwendung im Unternehmen noch deutlich untersch&#228;tzt, in der Praxis jedenfalls oft erstaunlich nachl&#228;ssig behandelt.</p>
<p><span id="more-1536"></span></p>
<p>Dies beginnt bereits bei der h&#228;ufig anzutreffenden Einsch&#228;tzung der E-Mail als rechtlich eher  unverbindliches Kommunikationsmedium – was falsch ist, weil den in ihr enthaltenen Erkl&#228;rungen grunds&#228;tzlich die gleiche rechtliche Relevanz zukommt, wie ihrem im Briefumschlag verschickten Pendant. Auch per E-Mail k&#246;nnen selbstverst&#228;ndlich rechtswirksam Vertr&#228;ge geschlossen werden.</p>
<p>Das eigentliche Problem stellt sich hier eher bei der Frage, welcher Beweiswert einer E-Mail zukommt, die – was in der Praxis noch die Regel ist – nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versandt wurde und damit den Nachweis ihrer Echtheit bereits in sich tr&#228;gt.</p>
<p>Da sich die E-Mail als Standard-Kommunikationsmittel im Gesch&#228;ftsverkehr jedoch etabliert hat – bei mittelst&#228;ndischen Unternehmen geht man inzwischen von einem Anteil von ca. 60-70% des betrieblichen Kommunikationsaufkommens  aus – stellen E-Mails in vielen F&#228;llen jedoch die einzige M&#246;glichkeit dar, gesch&#228;ftsrelevante Vorg&#228;nge (Anfragen, Auftr&#228;ge, Absprachen etc.) &#252;berhaupt belegen zu k&#246;nnen.</p>
<p>Dementsprechend h&#228;ufig machen die Gerichte inzwischen auch Gebrauch davon, E-Mails im Rahmen der freien richterlichen Beweisw&#252;rdigung bei der Entscheidungsfindung heranzuziehen. </p>
<p>Schon deshalb sollten Unternehmen tunlichst darauf achten, ihre elektronische Post sinnvoll zu ordnen und revisionssicher zu speichern.</p>
<p>Es gibt allerdings noch einen weiteren wesentlichen Grund:</p>
<p>Die technisch und rechtlich sichere Aufbewahrung sowie die Sicherstellung der Integrit&#228;t und permanenten Verf&#252;gbarkeit von gesch&#228;ftsbezogenen Daten sind vom Unternehmen zwingend zu beachtende Rechtspflichten.</p>
<p>Dies ergibt sich zum einen aus nationalen handels-. und steuerrechtlichen Normen wie etwa den Grunds&#228;tzen zum Datenzugriff und zur Pr&#252;fbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU), den Grunds&#228;tzen ordnungsgem&#228;&#223;er DV-gest&#252;tzter Buchf&#252;hrungssysteme (GoBS), dem Handelsgesetzbuch (HGB) oder auch der Abgabenordnung (AO).</p>
<p>So schreiben z.B. die GdPDU vor, dass alle steuerrelevanten Daten in maschinell auswertbarer Form vorzeigbar aufbewahrt werden m&#252;ssen. Dies trifft auch auf die E-Mails und deren Dateianh&#228;nge zu.</p>
<p>Das HGB wiederum statuiert in § 238 Abs. 2 die Pflicht zur Aufbewahrung einer Wiedergabe aller abgesandten „Handelsbriefe“. Hierunter wird jedes Schreiben verstanden, das der Vorbereitung, dem Abschlu&#223;, der Durchf&#252;hrung oder auch der R&#252;ckg&#228;ngigmachung eines Gesch&#228;fts dient -  folglich gilt dies auch f&#252;r den gesamten in E-Mails abgewickelten gesch&#228;ftsbezogenen Postausgang.</p>
<p>Aktiengesellschaften und gr&#246;&#223;ere Kapitalgesellschaften m&#252;ssen zus&#228;tzlichen rechtlichen und tats&#228;chlichen Anforderungen gen&#252;gen:</p>
<p>Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Gesch&#228;ftsverkehr (KonTraG) verlangt von ihnen ein effizientes Risikomanagementsystem, das u.a. eine &#220;berwachung und Fr&#252;herkennung sowie Reaktionsszenarien im Schadensfall umfasst.</p>
<p>Die Organe dieser Unternehmen trifft dabei die – durch die gesetzliche Anordnung pers&#246;nlicher Haftung zus&#228;tzlich abgesicherte - Verpflichtung, geeignete Schutzma&#223;nahmen in Bezug auf die IT-Sicherheit ihres Unternehmens, gerade auch f&#252;r betriebswichtige Systeme und Daten, zu konzipieren und umzusetzen. Im Falle des Schadenseintritts wird ihr Verschulden vermutet.</p>
<p>Die pers&#246;nliche Haftung beschr&#228;nkt sich allerdings nicht auf den Vorstand einer Aktiengesellschaft: Nach dem GmbH-Gesetz (§ 43 Abs. 1) hat der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubringen. Daran fehlt es bei einer Verletzung der o.a. Risikovorsorgepflicht regelm&#228;ssig, so dass auch er f&#252;r einen durch IT-Missmanagement hervorgerufenen Schaden einzustehen haben kann.</p>
<p>Last but not least sind internationale Vorschriften zu erw&#228;hnen, wie Basel II oder der Sarbanes Oxley Act, auf deren Grundlage fehlendes Risikomanagement bzw. Verletzungen der sog. corporate compliance u.a. mit Bonit&#228;tsherabstufungen oder Versagung des Versicherungsschutzes durch Banken bzw. Versicherer sanktioniert wird.</p>
<p>Auch hier k&#246;nnen somit erhebliche Probleme auf Unternehmen zukommen, die im Anwendungsbereich dieser Vorschriften t&#228;tig sind und ihre E-Mail-Kommunikation in einer nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise durchf&#252;hren bzw. dokumentieren und archivieren.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>&#8220;Unternehmen haften f&#252;r ihre Rechner&#8221;: Unzureichender Virenschutz ist nicht nur ein technisches Problem&#8230;</title>
		<link>http://blawg.legalit.de/2010/03/04/unzureichender-virenschutz-nicht-nur-ein-technisches-problem/</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Mar 2010 18:26:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Strunk</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Unternehmensdaten und die Funktionsf&#228;higkeit des betrieblichen IKT-System sind st&#228;ndige potenzielle Opfer einer un&#252;bersehbaren Zahl unterschiedlichster Schadprogramme, die u.a. auf die Vernichtung von Daten und Aussp&#228;hung von Passw&#246;rtern ausgerichtet und geeignet sind, erhebliche Sch&#228;den zu verursachen. 
So weit ist das ist mittlerweile unternehmerisches Allgemeinwissen&#8230;

Auch wenn das entsprechende Risikopotenzial – meist in Abh&#228;ngigkeit von Gr&#246;&#223;e und Gegenstand [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unternehmensdaten und die Funktionsf&#228;higkeit des betrieblichen IKT-System sind st&#228;ndige potenzielle Opfer einer un&#252;bersehbaren Zahl unterschiedlichster Schadprogramme, die u.a. auf die Vernichtung von Daten und Aussp&#228;hung von Passw&#246;rtern ausgerichtet und geeignet sind, erhebliche Sch&#228;den zu verursachen. </p>
<p>So weit ist das ist mittlerweile unternehmerisches Allgemeinwissen&#8230;</p>
<p><span id="more-1541"></span></p>
<p>Auch wenn das entsprechende Risikopotenzial – meist in Abh&#228;ngigkeit von Gr&#246;&#223;e und Gegenstand des Unternehmens – recht unterschiedlich eingesch&#228;tzt wird, ist doch den meisten Verantwortlichen klar, dass sie sich und ihre IKT gegen derartige Angriffe sch&#252;tzen m&#252;ssen. &#220;brigens nicht nur gegen Angreifer von au&#223;en, sondern insbesondere auch gegen unzul&#228;ssige interne Zugriffe durch Mitarbeiter. </p>
<p>Was allerdings weniger bekannt ist: Die nachl&#228;ssige Handhabung des eigenen Schutzes – etwa durch fehlende Einrichtung oder mangelhafte Aktualisierung von Antivirensoftware und Firewalls kann Haftungsanspr&#252;che Dritter ausl&#246;sen. </p>
<p>Denn die allgemeine sog. Verkehrssicherungspflicht gilt auch im Internet: </p>
<p>Wer eine Gefahrenlage geschaffen hat, ist – so die Rechtsprechung – dazu verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren daf&#252;r Sorge zu tragen, dass dadurch keine Sch&#228;digungen Dritter verursacht werden. </p>
<p>Dementsprechend sind Unternehmen, die das Internet nutzen verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, damit nicht &#252;ber ihre Firmenrechner Schadsoftware oder andere unerw&#252;nschte Inhalte weiterverbreitet oder diese gar unbemerkt „gekapert“ und zu Angriffen auf andere Computer missbraucht werden. </p>
<p>Ein h&#228;ufiges – noch eher harmloses - Szenario sind etwa z.B. E-Mails mit Werbebotschaften, sich von selbst an alle im Adressbuch gespeicherten Kontakte versenden. </p>
<p>Nat&#252;rlich haftet f&#252;r Derartiges in erster Linie der direkte Verursacher. Den wird der Gesch&#228;digte aber in aller Regel nicht ausfindig machen k&#246;nnen. Oder nur an Orten, die eine Rechtsverfolgung wenig aussichtsreich erscheinen lassen. </p>
<p>In dieser Situation ist die Inanspruchnahme desjenigen naheliegend, dessen Rechner missbraucht wurde und der die notwendigen Schutzma&#223;nahmen unterlassen hat. </p>
<p>Welche sind das? </p>
<p>Grunds&#228;tzlich wird der Betrieb einer Firewall verlangt, mit deren Hilfe der Datenfluss vom und zum IKT-System &#252;berwacht wird. </p>
<p>Eine Firewall allein wird den Sorgfaltsanforderungen allerdings regelm&#228;&#223;ig nicht gen&#252;gen k&#246;nnen, da mit ihr ein bereits erfolgter Befall von Schadprogrammen nicht festgestellt und gegebenenfalls unsch&#228;dlich gemacht werden kann. Hierf&#252;r bedarf es zus&#228;tzlich eines Antivirenprogramms. </p>
<p>Wer bereits diese Minimalanforderungen nicht erf&#252;llt, haftet ohne Weiteres. </p>
<p>Die Verpflichtung ausreichende Vorkehrungen zu treffen, damit vom eigenen Computer keine Gefahren f&#252;r die Systeme Dritter ausgehen, ist jedoch keine einmalige Angelegenheit sondern muss fortlaufend erf&#252;llt werden. Dementsprechend sind Antivirenprogramme bzw. die Firewall in regel- und zweckm&#228;&#223;igen Abst&#228;nden zu aktualisieren, um dem Vorwurf nicht ausreichender Sicherheitsvorkehrungen begegnen zu k&#246;nnen. </p>
<p>Da die Durchf&#252;hrung der Aktualisierungen im Streitfall nachzuweisen sein wird, ist zudem dringend anzuraten, die durchgef&#252;hrten Ma&#223;nahmen durchg&#228;ngig mit Hilfe entsprechend vollst&#228;ndiger Logfiles  protokollieren zu lassen. </p>
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		</item>
		<item>
		<title>Weichert gegen &#220;bermittlung von Sportsch&#252;tzendaten an Schulen</title>
		<link>http://blawg.legalit.de/2010/03/03/weichert-gegen-uebermittlung-von-sportschuetzendaten-an-schulen/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 08:18:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Strunk</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>

		<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>

		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrechte]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit Kurzem wird &#246;ffentlich in Schleswig-Holstein dar&#252;ber diskutiert, ob es aus p&#228;dagogischer Sicht sinnvoll und aus Datenschutzgr&#252;nden akzeptabel ist, Sch&#252;tzenvereine zu verpflichten oder zu veranlassen, Angaben &#252;ber deren minderj&#228;hrige Mitglieder an die  Schulen weiterzugeben, wo diese den Unterricht besuchen.

Nachdem hierzu Pressever&#246;ffentlichungen bekannt wurden, die zumindest auf einem Missverst&#228;ndnis basierten, stellt der Leiter des Unabh&#228;ngigen Landeszentrums [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit Kurzem wird &#246;ffentlich in Schleswig-Holstein dar&#252;ber diskutiert, ob es aus p&#228;dagogischer Sicht sinnvoll und aus Datenschutzgr&#252;nden akzeptabel ist, Sch&#252;tzenvereine zu verpflichten oder zu veranlassen, Angaben &#252;ber deren minderj&#228;hrige Mitglieder an die  Schulen weiterzugeben, wo diese den Unterricht besuchen.</p>
<p><span id="more-1532"></span></p>
<p>Nachdem hierzu Pressever&#246;ffentlichungen bekannt wurden, die zumindest auf einem Missverst&#228;ndnis basierten, stellt der Leiter des Unabh&#228;ngigen Landeszentrums f&#252;r Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), Dr. Thilo Weichert, klar:</p>
<blockquote><p>„Das ULD hat zu keinem Zeitpunkt gefordert, f&#252;r eine &#220;bermittlung von Sportsch&#252;tzendaten an Schulen eine Rechtsgrundlage zu schaffen. Aus Datenschutzsicht gibt es f&#252;r derartige Vorrats-Daten&#252;bermittlungen keinen Anlass und keine Rechtfertigung. </p>
<p>Die Amokl&#228;ufe in Schulen der Vergangenheit in Deutschland betrafen – soweit dem ULD bekannt – ausschlie&#223;lich ehemalige Sch&#252;ler bzw. solche, die kein Mitglied in einem Sch&#252;tzenverein waren. Ich hoffe und gehe davon aus, dass in Sch&#252;tzenvereinen die jungen Mitglieder massiv zu einem sorgsamen Umgang mit ihren Waffen angehalten werden. Davon abweichende Erkenntnisse habe ich bis heute nicht. Unerfindlich ist mir, was eine Schule mit den erlangten Informationen anfangen soll.</p>
<p>Davon unabh&#228;ngig ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine derartige Daten&#252;bermittlung rechtlich zul&#228;ssig w&#228;re.  Hierf&#252;r gibt es derzeit keine Rechtsgrundlagen. Solche Rechtsgrundlagen k&#246;nnten theoretisch ein Gesetz, Vereinssatzungen oder – freiwillige – Einwilligungen sein. Ausschlie&#223;lich hierauf hat meine Stellvertreterin in der letzten Woche hingewiesen. Das ULD sieht aber nicht ansatzweise eine Veranlassung, derartige Rechtsgrundlagen zu schaffen. Die Hoffnung, mit Datensammelei – auf Verdacht und ins Blaue hinein – mehr Sicherheit schaffen zu k&#246;nnen, ist – wie in vielen anderen F&#228;llen – auch hier tr&#252;gerisch.“</p></blockquote>
<p><em>[Quelle: Pressemitteilung des ULD vom 03.03.2010]</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG: Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung ist verfassungswidrig</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 12:41:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Strunk</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute seine mit Spannung erwartete Entscheidung &#252;ber die Vorratsdatenspeicherung verk&#252;ndet.
Das Gericht hat dabei zwar die gegenw&#228;rtige Regelung mit unzweideutigen Worten f&#252;r nichtig erkl&#228;rt und mit klaren &#8220;Hausaufgaben&#8221; an die Legislative zur&#252;ckgereicht. Grunds&#228;tzlich h&#228;lt es die Vorratsdatenspeicherung jedoch keineswegs f&#252;r unzul&#228;ssig.
Auf seiten der Gesetzgeber wird man sich daher f&#252;r die ausf&#252;hrliche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute seine mit Spannung erwartete <a title="BVerfG via legalit.de" href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.htm" target="_blank">Entscheidung &#252;ber die Vorratsdatenspeicherung</a> verk&#252;ndet.</p>
<p>Das Gericht hat dabei zwar die gegenw&#228;rtige Regelung mit unzweideutigen Worten f&#252;r nichtig erkl&#228;rt und mit klaren &#8220;Hausaufgaben&#8221; an die Legislative zur&#252;ckgereicht. Grunds&#228;tzlich h&#228;lt es die Vorratsdatenspeicherung jedoch keineswegs f&#252;r unzul&#228;ssig.</p>
<p>Auf seiten der Gesetzgeber wird man sich daher f&#252;r die ausf&#252;hrliche Bedienungsanleitung zur Erschaffung staats- und grundrechtlich unbedenklicher Speicher-Gesetze freundlich bedanken - und das Vorhaben im zweiten Anlauf dann &#8220;verfassungsgerichtssicher&#8221; in Form bringen.</p>
<p>Learning by doing&#8230;</p>
<p><span id="more-1518"></span></p>
<p>Aus den Leits&#228;tzen:</p>
<blockquote>
<p class="ls">Der Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung tr&#228;gt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.</p>
<p class="ls">Die Gew&#228;hrleistung der Datensicherheit sowie die normenklare Begrenzung der Zwecke der m&#246;glichen Datenverwendung obliegen als untrennbare Bestandteile der Anordnung der Speicherungsverpflichtung dem Bundesgesetzgeber gem&#228;&#223; Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG. [...].</p>
<p class="ls">Hinsichtlich der Datensicherheit bedarf es Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgeben. Es ist jedenfalls dem Grunde nach gesetzlich sicherzustellen, dass sich dieser an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert, neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnimmt und nicht unter dem Vorbehalt einer freien Abw&#228;gung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten steht.</p>
</blockquote>
<p><strong>Zum Hintergrund:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§§ 113a</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">113b TKG</a> und gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html" target="dejure.org via legalIT.de">§ 100g StPO</a>, soweit dieser die Erhebung von nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a TKG</a> gespeicherten Daten zul&#228;sst. Eingef&#252;hrt wurden die Vorschriften durch<br />
das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikations&#252;berwachung vom 21. Dezember 2007.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a TKG</a> regelt, dass &#246;ffentlich zug&#228;ngliche Telekommunikationsdiensteanbieter verpflichtet sind, praktisch s&#228;mtliche Verkehrsdaten von Telefondiensten (Festnetz, Mobilfunk, Fax, SMS, MMS), E Mail Diensten und Internetdiensten vorsorglich anlasslos zu speichern.</p>
<p>Die Speicherungspflicht erstreckt sich im Wesentlichen auf alle Angaben, die erforderlich sind, um zu rekonstruieren, wer wann wie lange mit wem von wo aus kommuniziert hat oder zu kommunizieren versucht hat. Nicht zu speichern ist demgegen&#252;ber der Inhalt der Kommunikation, und damit auch, welche Internetseiten von den Nutzern aufgerufen werden. Nach Ablauf der Speicherungspflicht von sechs Monaten sind die Daten innerhalb eines Monats zu l&#246;schen.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">§ 113b TKG</a> regelt die m&#246;glichen Zwecke, f&#252;r die diese Daten verwendet werden d&#252;rfen. Die Vorschrift versteht sich dabei als Scharniernorm: Sie enth&#228;lt selbst keine Erm&#228;chtigung zur Datenabfrage, sondern bezeichnet nur grobmaschig allgemein m&#246;gliche Nutzungszwecke, die durch fachrechtliche Regelungen des Bundes und der L&#228;nder konkretisiert werden sollen. In Satz 1 Halbsatz 1 werden dabei die m&#246;glichen Zwecke der<em> unmittelbaren</em> Nutzung der Daten aufgelistet: Die Verfolgung von Straftaten, die Abwehr von erheblichen Gefahren f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit und die Erf&#252;llung von nachrichtendienstlichen Aufgaben.<br />
Halbsatz 2 erlaubt dar&#252;ber hinaus die <em>mittelbare</em> Nutzung der Daten f&#252;r Ausk&#252;nfte nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 Abs. 1 TKG</a> in Form eines Auskunftsanspruchs gegen&#252;ber den Diensteanbietern zur Identifizierung von IP Adressen.</p>
<p>Beh&#246;rden k&#246;nnen danach, wenn sie etwa durch Anzeige oder durch eigene Ermittlungen eine IP Adresse schon kennen, Auskunft verlangen, welchem Anschlussnehmer diese Adresse zugeordnet war. Der Gesetzgeber erlaubt dies unabh&#228;ngig von n&#228;her begrenzenden Ma&#223;gaben zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Gefahrenabwehr; ein Richtervorbehalt ist insoweit ebenso wenig vorgesehen wie Benachrichtigungspflichten.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html" target="dejure.org via legalIT.de">§ 100g StPO</a> regelt - in Konkretisierung des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">§ 113b Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 TKG</a> - die unmittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten f&#252;r die Strafverfolgung. Insgesamt betrachtet ist die Vorschrift dabei weiter und regelt den Zugriff auf Telekommunikationsverkehrsdaten &#252;berhaupt. Sie erlaubt also auch und urspr&#252;nglich nur den Zugriff auf Verbindungsdaten, die aus anderen Gr&#252;nden (etwa zur Gesch&#228;ftsabwicklung) bei den Diensteanbietern gespeichert sind.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat sich entschieden, insoweit nicht zwischen der Nutzung der nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a TKG</a> vorsorglich gespeicherten Daten und anderer Verkehrsdaten zu unterscheiden. Er erlaubt die Nutzung auch der Vorratsdaten unabh&#228;ngig von einem abschlie&#223;enden Straftatenkatalog f&#252;r die Verfolgung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung sowie dar&#252;ber hinaus nach Ma&#223;gabe einer einzelfallbezogenen Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitspr&#252;fung auch allgemein zur Verfolgung von Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen wurden. Erforderlich ist eine vorherige richterliche Entscheidung; auch kennt die Strafprozessordnung insoweit Benachrichtigungspflichten und nachtr&#228;glichen Rechtsschutz.</p>
<p>Die angegriffenen Vorschriften verstehen sich als Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates &#252;ber die Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahre 2006.</p>
<p>Nach dieser Richtlinie sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten dazu zu verpflichten, die in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a TKG</a> erfassten Daten f&#252;r mindestens sechs Monate und h&#246;chstens zwei Jahre zu speichern und f&#252;r die Verfolgung von schweren Straftaten bereitzuhalten. Keine n&#228;heren Regelungen enth&#228;lt die Richtlinie zur<br />
Verwendung der Daten; auch die Ma&#223;nahmen zum Datenschutz werden im Wesentlichen den Mitgliedstaaten &#252;berlassen.</p>
<p>Aufgrund der einstweiligen Anordnungen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Pressemitteilungen Nr. 37/2008 vom 19. M&#228;rz 2008 und Nr. 92/2008 vom 6. November 2008) durften die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a TKG</a> gespeicherten Daten zu Strafverfolgungszwecken nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">§ 113b Satz 1 Nr. 1 TKG</a> zun&#228;chst nur gem&#228;&#223; den in der einstweiligen Anordnung vorgesehenen Ma&#223;gaben und die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a TKG</a> auf Vorrat gespeicherten Daten f&#252;r die Gefahrenabwehr (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">§ 113b Satz 1 Nr. 2 TKG</a>) von den Telekommunikationsdiensteanbietern nur unter einschr&#228;nkenden Bedingungen an die ersuchende Beh&#246;rde &#252;bermittelt werden.</p>
<p>Die Beschwerdef&#252;hrer sehen durch die Vorratsdatenspeicherung vor allem das Telekommunikationsgeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Sie halten die anlasslose Speicherung aller Telekommunikationsverbindungen f&#252;r unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig.</p>
<p>Insbesondere machen sie geltend, dass sich aus den gespeicherten Daten Pers&#246;nlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen lie&#223;en.</p>
<p>Eine Beschwerdef&#252;hrerin, die einen Internetanonymisierungsdienst anbietet, r&#252;gt, die mit der Speicherung verbundenen Kosten beeintr&#228;chtigten die Anbieter von Telekommunikationsdiensten unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig in ihrer Berufsfreiheit.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO &#252;ber die Vorratsdatenspeicherung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="dejure.org via legalIT.de">Art. 10 Abs. 1 GG</a> nicht vereinbar sind.</p>
<p>Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung.</p>
<p>Die angegriffenen Vorschriften gew&#228;hrleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch gen&#252;gen sie nicht in jeder Hinsicht den<br />
verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen. Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig.</p>
<p><strong>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw&#228;gungen zu Grunde:</strong></p>
<p><strong>Zur Zul&#228;ssigkeit:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerden sind nicht unzul&#228;ssig, soweit die angegriffenen Vorschriften in Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG ergangen sind.</p>
<p>Die Beschwerdef&#252;hrer erstreben, ohne dass sie dies angesichts ihrer unmittelbar gegen das Umsetzungsgesetz gerichteten Verfassungsbeschwerden vor den Fachgerichten geltend machen konnten, eine Vorlage durch das Bundesverfassungsgericht an den Europ&#228;ischen Gerichtshof, damit dieser im Wege der Vorabentscheidung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AEU/267.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="Art. 267 AEU: (ex-Artikel 234 EGV)">Art. 267 AEUV</a> (vormals Art. 234 EGV) die Richtlinie f&#252;r nichtig erkl&#228;re und so<br />
den Weg frei mache f&#252;r eine &#220;berpr&#252;fung der angegriffenen Vorschriften am Ma&#223;stab der deutschen Grundrechte.</p>
<p>Jedenfalls auf diesem Weg ist eine Pr&#252;fung der angegriffenen Vorschriften am Ma&#223;stab der Grundrechte des<br />
Grundgesetzes nach dem Begehren der Beschwerdef&#252;hrer nicht von vornherein ausgeschlossen.</p>
<p><strong>Zur Begr&#252;ndetheit:</strong></p>
<p><strong>1. Kein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europ&#228;ischen Gerichtshof</strong></p>
<p>Eine Vorlage an den Europ&#228;ischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht, da es auf einen m&#246;glichen Vorrang des Gemeinschaftsrechts nicht ankommt.</p>
<p>Die Wirksamkeit der Richtlinie 2006/24/EG und ein sich hieraus m&#246;glicherweise ergebender Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor deutschen Grundrechten sind nicht entscheidungserheblich.</p>
<p>Der Inhalt der Richtlinie bel&#228;sst der Bundesrepublik Deutschland einen weiten Entscheidungsspielraum. Ihre Regelungen sind im Wesentlichen auf die Speicherungspflicht und deren Umfang beschr&#228;nkt und regeln nicht den Zugang zu den Daten oder deren Verwendung durch die Beh&#246;rden der Mitgliedstaaten. Mit diesem Inhalt kann die Richtlinie ohne Versto&#223; gegen die Grundrechte des Grundgesetzes umgesetzt werden. Das<br />
Grundgesetz verbietet eine solche Speicherung nicht unter allen Umst&#228;nden.</p>
<p><strong>2. Schutzbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="dejure.org via legalIT.de">Art. 10 Abs. 1 GG</a></strong></p>
<p>Die angegriffenen Vorschriften greifen auch soweit es um die Speicherung der Internetzugangsdaten und um die Erm&#228;chtigung zu Ausk&#252;nften nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">§ 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG</a> geht in den Schutzbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="dejure.org via legalIT.de">Art. 10 Abs. 1 GG</a> (Telekommunikationsgeheimnis) ein. Dass die Speicherung durch private Diensteanbieter erfolgt, steht dem nicht entgegen, da diese allein als Hilfspersonen f&#252;r die Aufgabenerf&#252;llung durch staatliche Beh&#246;rden in Anspruch genommen werden.</p>
<p><strong>3. M&#246;glichkeit einer anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten</strong></p>
<p>Eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten f&#252;r qualifizierte Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der<br />
Nachrichtendienste, wie sie die <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§§ 113a</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">113b TKG</a> anordnen, ist mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="dejure.org via legalIT.de">Art. 10 GG</a> nicht schlechthin unvereinbar.</p>
<p>Bei einer Ausgestaltung, die dem besonderen Gewicht des hierin liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung<br />
tr&#228;gt, unterf&#228;llt eine anlasslose Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht schon als solche dem strikten Verbot einer Speicherung von Daten auf Vorrat im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Eingebunden in eine dem Eingriff ad&#228;quate gesetzliche Ausgestaltung kann sie den Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsanforderungen gen&#252;gen.</p>
<p><strong>Allerdings handelt es sich bei einer solchen Speicherung um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt.</strong> <em>[Hervorhebung durch die Redaktion LEGALIT.de]</em></p>
<p>Auch wenn sich die Speicherung nicht auf die Kommunikationsinhalte erstreckt, lassen sich aus diesen Daten bis in die Intimsph&#228;re hineinreichende inhaltliche R&#252;ckschl&#252;sse ziehen.</p>
<p>Adressaten, Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongespr&#228;chen erlauben, wenn sie &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen<br />
Zugeh&#246;rigkeiten sowie pers&#246;nlichen Vorlieben, Neigungen und Schw&#228;chen.</p>
<p>Je nach Nutzung der Telekommunikation kann eine solche Speicherung die Erstellung aussagekr&#228;ftiger Pers&#246;nlichkeits und Bewegungsprofile praktisch jeden B&#252;rgers erm&#246;glichen. Auch steigt das Risiko von B&#252;rgern, weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst hierzu Anlass gegeben zu haben.</p>
<p>Dar&#252;ber hinaus versch&#228;rfen die Missbrauchsm&#246;glichkeiten, die mit einer solchen Datensammlung verbunden<br />
sind, deren belastende Wirkung. Zumal die Speicherung und Datenverwendung nicht bemerkt werden, ist die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten geeignet, ein diffus bedrohliches Gef&#252;hl<br />
des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeintr&#228;chtigen kann.</p>
<p><strong>Dennoch kann eine solche Speicherung unter bestimmten Ma&#223;gaben mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="dejure.org via legalIT.de">Art. 10 Abs. 1 GG</a> vereinbar sein.</strong> <em>[Hervorhebung durch die Redaktion LEGALIT.de]</em></p>
<p>Ma&#223;geblich daf&#252;r ist zun&#228;chst, dass die vorgesehene Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht direkt durch den Staat, sondern durch eine Verpflichtung der privaten Diensteanbieter verwirklicht wird. Die Daten werden damit bei der Speicherung selbst noch nicht zusammengef&#252;hrt, sondern bleiben verteilt auf viele Einzelunternehmen und stehen dem Staat unmittelbar als Gesamtheit nicht zur Verf&#252;gung.</p>
<p>Eine Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten f&#252;r sechs Monate stellt sich auch nicht als eine Ma&#223;nahme dar, die auf eine Totalerfassung der Kommunikation oder Aktivit&#228;ten der B&#252;rger insgesamt angelegt w&#228;re. Sie kn&#252;pft vielmehr in noch begrenzt bleibender Weise an die besondere Bedeutung der<br />
Telekommunikation in der modernen Welt an und reagiert auf das spezifische Gefahrenpotential, das sich mit dieser verbindet.</p>
<p><strong>Eine Rekonstruktion gerade der Telekommunikationsverbindungen ist daher f&#252;r eine effektive Strafverfolgung und Gefahrenabwehr von besonderer Bedeutung</strong>. <em>[Hervorhebung durch die Redaktion LEGALIT.de]</em></p>
<p>Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer vorsorglich anlasslosen Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten setzt voraus, dass diese eine Ausnahme bleibt. Dass die Freiheitswahrnehmung der B&#252;rger nicht total erfasst und registriert werden darf, geh&#246;rt zur<br />
verfassungsrechtlichen Identit&#228;t der Bundesrepublik Deutschland, f&#252;r deren Wahrung sich die Bundesrepublik in europ&#228;ischen und internationalen Zusammenh&#228;ngen einsetzen muss.</p>
<p>Durch eine vorsorgliche Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten wird der Spielraum f&#252;r weitere anlasslose Datensammlungen auch &#252;ber den Weg der Europ&#228;ischen Union erheblich geringer.</p>
<p><strong>4. Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit der gesetzlichen Ausgestaltung der Regelung (Ma&#223;st&#228;be)</strong></p>
<p>Angesichts des besonderen Gewichts einer vorsorglichen Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung ist diese nur dann mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="dejure.org via legalIT.de">Art. 10 Abs. 1 GG</a> vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.</p>
<p>Es bedarf insoweit hinreichend anspruchsvoller und normenklarer Regelungen zur Datensicherheit, zur Begrenzung der Datenverwendung, zur Transparenz und zum Rechtsschutz.</p>
<p><strong>Anforderungen an die Datensicherheit:</strong></p>
<p>Angesichts des Umfangs und der potentiellen Aussagekraft der mit einer solchen Speicherung geschaffenen Datenbest&#228;nde ist die Datensicherheit f&#252;r die Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit der angegriffenen Vorschriften von gro&#223;er<br />
Bedeutung.</p>
<p>Erforderlich sind gesetzliche Regelungen, die ein besonders hohes Ma&#223; an Sicherheit jedenfalls dem Grunde nach normenklar und verbindlich vorgeben.</p>
<p>Dabei steht es dem Gesetzgeber frei, die technische Konkretisierung des vorgegebenen Ma&#223;stabs einer<br />
Aufsichtsbeh&#246;rde anzuvertrauen.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat dabei jedoch sicherzustellen, dass die Entscheidung &#252;ber Art und Ma&#223; der zu treffenden Schutzvorkehrungen nicht letztlich unkontrolliert in den H&#228;nden der jeweiligen Telekommunikationsanbieter liegt.</p>
<p><strong>Anforderungen an die unmittelbare Datenverwendung:</strong></p>
<p>Angesichts des Gewichts der Datenspeicherung kommt eine Verwendung der Daten nur f&#252;r &#252;berragend wichtige Aufgaben des Rechtsg&#252;terschutzes in Betracht.</p>
<p>F&#252;r die Strafverfolgung folgt hieraus, dass ein Abruf der Daten zumindest den durch bestimmte Tatsachen begr&#252;ndeten Verdacht einer auch im Einzelfall schwerwiegenden Straftat voraussetzt.</p>
<p>Welche Straftatbest&#228;nde hiervon umfasst sein sollen, hat der Gesetzgeber abschlie&#223;end mit der Verpflichtung zur Datenspeicherung festzulegen.</p>
<p>F&#252;r die Gefahrenabwehr ergibt sich aus dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz, dass ein Abruf der vorsorglich<br />
gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten nur bei Vorliegen einer durch bestimmte Tatsachen hinreichend belegten, konkreten Gefahr f&#252;r Leib, Leben oder Freiheit einer Person, f&#252;r den Bestand oder die<br />
Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr zugelassen werden darf.</p>
<p>Diese Anforderungen gelten, da es auch insoweit um eine Form der Gefahrenpr&#228;vention geht, gleicherma&#223;en f&#252;r die Verwendung der Daten durch die Nachrichtendienste.</p>
<p>Eine Verwendung der Daten von Seiten der Nachrichtendienste d&#252;rfte damit freilich in vielen<br />
F&#228;llen ausscheiden. Dies liegt jedoch in der Art ihrer Aufgaben als Vorfeldaufkl&#228;rung und begr&#252;ndet keinen verfassungsrechtlich hinnehmbaren Anlass, die sich aus dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz ergebenden<br />
Voraussetzungen f&#252;r einen Eingriff der hier vorliegenden Art abzumildern.</p>
<p>Verfassungsrechtlich geboten ist als Ausfluss des Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatzes &#252;berdies, zumindest f&#252;r einen engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen Telekommunikationsverbindungen ein grunds&#228;tzliches &#220;bermittlungsverbot vorzusehen.</p>
<p>Zu denken ist hier etwa an Verbindungen zu Anschl&#252;ssen von Personen, Beh&#246;rden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die grunds&#228;tzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder<br />
&#252;berwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit anderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen.</p>
<p><strong>Anforderungen an die Transparenz der Daten&#252;bermittlung:</strong></p>
<p>Der Gesetzgeber muss die diffuse Bedrohlichkeit, die die als solche<br />
nicht sp&#252;rbare Datenspeicherung und verwendung f&#252;r die B&#252;rger erhalten<br />
k&#246;nnen, durch wirksame Transparenzregeln auffangen. Hierzu z&#228;hlt der<br />
Grundsatz der Offenheit der Erhebung und Nutzung von personenbezogenen<br />
Daten. Eine Verwendung der Daten ohne Wissen des Betroffenen ist<br />
verfassungsrechtlich nur dann zul&#228;ssig, wenn andernfalls der Zweck der<br />
Untersuchung, dem der Datenabruf dient, vereitelt wird. F&#252;r die<br />
Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung der Aufgaben der Nachrichtendienste<br />
darf der Gesetzgeber dies grunds&#228;tzlich annehmen. Demgegen&#252;ber kommt im<br />
Rahmen der Strafverfolgung auch eine offene Erhebung und Nutzung der<br />
Daten in Betracht. Eine heimliche Verwendung der Daten darf hier nur<br />
vorgesehen werden, wenn sie im Einzelfall erforderlich und richterlich<br />
angeordnet ist. Soweit die Verwendung der Daten heimlich erfolgt, hat<br />
der Gesetzgeber die Pflicht einer zumindest nachtr&#228;glichen<br />
Benachrichtigung vorzusehen. Diese muss gew&#228;hrleisten, dass diejenigen,<br />
auf die sich eine Datenabfrage unmittelbar bezogen hat, wenigstens im<br />
Nachhinein grunds&#228;tzlich in Kenntnis zu setzen sind. Ausnahmen hiervon<br />
bed&#252;rfen der richterlichen Kontrolle.</p>
<p><strong>Anforderungen an den Rechtsschutz und an Sanktionen:</strong></p>
<p>Eine &#220;bermittlung und Nutzung der gespeicherten Daten ist grunds&#228;tzlich<br />
unter Richtervorbehalt zu stellen. Sofern ein Betroffener vor<br />
Durchf&#252;hrung der Ma&#223;nahme keine Gelegenheit hatte, sich vor den<br />
Gerichten gegen die Verwendung seiner Telekommunikationsverkehrsdaten<br />
zur Wehr zu setzen, ist ihm eine gerichtliche Kontrolle nachtr&#228;glich zu<br />
er&#246;ffnen.</p>
<p>Eine verh&#228;ltnism&#228;&#223;ige Ausgestaltung setzt weiterhin wirksame Sanktionen<br />
bei Rechtsverletzungen voraus. W&#252;rden auch schwere Verletzungen des<br />
Telekommunikationsgeheimnisses im Ergebnis sanktionslos bleiben mit der<br />
Folge, dass der Schutz des Pers&#246;nlichkeitsrechts angesichts der<br />
immateriellen Natur dieses Rechts verk&#252;mmern w&#252;rde, widerspr&#228;che dies<br />
der Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen die Entfaltung<br />
seiner Pers&#246;nlichkeit zu erm&#246;glichen und ihn vor<br />
Pers&#246;nlichkeitsrechtsgef&#228;hrdungen durch Dritte zu sch&#252;tzen. Der<br />
Gesetzgeber hat diesbez&#252;glich allerdings einen weiten<br />
Gestaltungsspielraum. Insoweit darf er auch ber&#252;cksichtigen, dass bei<br />
schweren Verletzungen des Pers&#246;nlichkeitsrechts bereits nach geltender<br />
Rechtslage sowohl Verwertungsverbote auf der Grundlage einer Abw&#228;gung<br />
als auch eine Haftung f&#252;r immaterielle Sch&#228;den begr&#252;ndet sein k&#246;nnen,<br />
und somit zun&#228;chst beobachten, ob der besonderen Schwere der<br />
Pers&#246;nlichkeitsverletzung, die in der unberechtigten Erlangung oder<br />
Verwendung der hier in Frage stehenden Daten regelm&#228;&#223;ig liegt,<br />
m&#246;glicherweise schon auf der Grundlage des geltenden Rechts hinreichend<br />
Rechnung getragen wird.</p>
<p><strong>Anforderungen an die mittelbare Nutzung der Daten zur Identifizierung<br />
von IP-Adressen:</strong></p>
<p>Weniger strenge verfassungsrechtliche Ma&#223;gaben gelten f&#252;r eine nur<br />
mittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten in Form von<br />
beh&#246;rdlichen Auskunftsanspr&#252;chen gegen&#252;ber den Diensteanbietern<br />
hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter, bereits bekannter IP<br />
Adressen. Von Bedeutung ist hierf&#252;r zum einen, dass dabei die Beh&#246;rden<br />
selbst keine Kenntnis der vorsorglich zu speichernden Daten erhalten.<br />
Die Beh&#246;rden rufen im Rahmen solcher Auskunftsanspr&#252;che nicht die<br />
vorsorglich anlasslos gespeicherten Daten selbst ab, sondern erhalten<br />
lediglich personenbezogene Ausk&#252;nfte &#252;ber den Inhaber eines bestimmten<br />
Anschlusses, der von den Diensteanbietern unter R&#252;ckgriff auf diese<br />
Daten ermittelt wurde. Systematische Ausforschungen &#252;ber einen l&#228;ngeren<br />
Zeitraum oder die Erstellung von Pers&#246;nlichkeits und Bewegungsprofilen<br />
lassen sich allein auf Grundlage solcher Ausk&#252;nfte nicht verwirklichen.<br />
Ma&#223;geblich ist zum anderen, dass f&#252;r solche Ausk&#252;nfte nur ein von<br />
vornherein feststehender kleiner Ausschnitt der Daten verwendet wird,<br />
deren Speicherung f&#252;r sich genommen geringeres Eingriffsgewicht hat und<br />
damit unter deutlich geringeren Voraussetzungen angeordnet werden<br />
k&#246;nnte.</p>
<p>Allerdings hat auch die Begr&#252;ndung von beh&#246;rdlichen Auskunftsanspr&#252;chen<br />
zur Identifizierung von IP Adressen erhebliches Gewicht. Mit ihr wirkt<br />
der Gesetzgeber auf die Kommunikationsbedingungen im Internet ein und<br />
begrenzt den Umfang ihrer Anonymit&#228;t. Auf ihrer Grundlage kann in<br />
Verbindung mit der systematischen Speicherung der Internetzugangsdaten<br />
hinsichtlich zuvor ermittelter IP Adressen die Identit&#228;t von<br />
Internetnutzern in weitem Umfang ermittelt werden.</p>
<p>Innerhalb des ihm dabei zustehenden Gestaltungsspielraums darf der<br />
Gesetzgeber solche Ausk&#252;nfte auch unabh&#228;ngig von begrenzenden Straftaten<br />
oder Rechtsg&#252;terkatalogen f&#252;r die Verfolgung von Straftaten, f&#252;r die<br />
Gefahrenabwehr und die Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste auf<br />
der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffserm&#228;chtigungen<br />
zulassen. Hinsichtlich der Eingriffsschwellen ist allerdings<br />
sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein eingeholt<br />
wird, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder<br />
einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen<br />
darf. Ein Richtervorbehalt muss f&#252;r solche Ausk&#252;nfte nicht vorgesehen<br />
werden; die Betreffenden m&#252;ssen von der Einholung einer solchen Auskunft<br />
aber benachrichtigt werden. Auch k&#246;nnen solche Ausk&#252;nfte nicht allgemein<br />
und uneingeschr&#228;nkt zur Verfolgung oder Verhinderung jedweder<br />
Ordnungswidrigkeiten zugelassen werden. Die Aufhebung der Anonymit&#228;t im<br />
Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutbeeintr&#228;chtigung, der von der<br />
Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird.<br />
Dies schlie&#223;t entsprechende Ausk&#252;nfte zur Verfolgung oder Verhinderung<br />
von Ordnungswidrigkeiten nicht vollst&#228;ndig aus. Es muss sich insoweit<br />
aber um auch im Einzelfall besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten<br />
handeln, die der Gesetzgeber ausdr&#252;cklich benennen muss.</p>
<p><strong>Verantwortlichkeit f&#252;r die Ausgestaltung der Regelungen:</strong></p>
<p>Die verfassungsrechtlich gebotene Gew&#228;hrleistung der Datensicherheit<br />
sowie einer den Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsanforderungen gen&#252;genden<br />
normenklaren Begrenzung der Datenverwendung ist ein untrennbarer<br />
Bestandteil der Anordnung der Speicherungsverpflichtung und obliegt<br />
deshalb gem&#228;&#223; <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/73.html" target="dejure.org via legalIT.de">Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG</a> dem Bundesgesetzgeber. Hierzu<br />
geh&#246;ren neben den Regelungen zur Sicherheit der gespeicherten Daten auch<br />
die Regelungen zur Sicherheit der &#220;bermittlung der Daten sowie hierbei<br />
die Gew&#228;hrleistung des Schutzes der Vertrauensbeziehungen. Dem Bund<br />
obliegt dar&#252;ber hinaus auch die Sicherstellung einer den<br />
verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden, hinreichend<br />
pr&#228;zisen Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten, die mit der<br />
Speicherung verfolgt werden. Demgegen&#252;ber richtet sich die Verantwortung<br />
f&#252;r die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie f&#252;r die Ausgestaltung<br />
der Transparenz und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen<br />
Sachkompetenzen. Im Bereich der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der<br />
Nachrichtendienste liegt die Zust&#228;ndigkeit damit weithin bei den<br />
L&#228;ndern.</p>
<p><strong>5. Zu den Bestimmungen im Einzelnen (Anwendung der Ma&#223;st&#228;be)</strong></p>
<p>Die angegriffenen Vorschriften gen&#252;gen diesen Anforderungen nicht. Zwar<br />
ist <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a TKG</a> nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil die<br />
Reichweite der Speicherungspflicht von vornherein unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig<br />
w&#228;re. Jedoch entsprechen die Regelungen zur Datensicherheit, zu den<br />
Zwecken und zur Transparenz der Datenverwendung sowie zum Rechtsschutz<br />
nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Damit fehlt es an einer<br />
dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung der<br />
Regelung insgesamt. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§§ 113a</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">113b TKG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html" target="dejure.org via legalIT.de">§ 100g StPO</a>, soweit dieser den<br />
Abruf der nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a TKG</a> zu speichernden Daten erlaubt, sind deshalb<br />
mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="dejure.org via legalIT.de">Art. 10 Abs. 1 GG</a> nicht vereinbar.</p>
<p><strong>Datensicherheit:</strong></p>
<p>Es fehlt schon an der gebotenen Gew&#228;hrleistung eines besonders hohen<br />
Standards hinsichtlich der Datensicherheit. Das Gesetz verweist im<br />
Wesentlichen nur auf die im Bereich der Telekommunikation allgemein<br />
erforderliche Sorgfalt (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a Abs. 10 TKG</a>) und relativiert dabei die<br />
Sicherheitsanforderungen in unbestimmt bleibender Weise um allgemeine<br />
Wirtschaftlichkeitserw&#228;gungen im Einzelfall (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/109.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 109 TKG: Technische Schutzma&szlig;nahmen">§ 109 Abs. 2 Satz 4 TKG</a>).<br />
Dabei bleibt die n&#228;here Konkretisierung der Ma&#223;nahmen den einzelnen<br />
Telekommunikationsdienstleistern &#252;berlassen, die ihrerseits die Dienste<br />
unter den Bedingungen von Konkurrenz und Kostendruck anbieten m&#252;ssen.<br />
Den Speicherungspflichtigen sind insoweit weder die von den<br />
Sachverst&#228;ndigen im vorliegenden Verfahren nahegelegten Instrumente zur<br />
Gew&#228;hrleistung der Datensicherheit (getrennte Speicherung, asymmetrische<br />
Verschl&#252;sselung, Vier-Augen-Prinzip verbunden mit fortschrittlichen<br />
Verfahren zur Authentifizierung f&#252;r den Zugang zu den Schl&#252;sseln,<br />
revisionssichere Protokollierung von Zugriff und L&#246;schung) durchsetzbar<br />
vorgegeben, noch ist ein vergleichbares Sicherheitsniveau anderweitig<br />
garantiert. Auch fehlt es an einem ausgeglichenen Sanktionensystem, das<br />
Verst&#246;&#223;en gegen die Datensicherheit kein geringeres Gewicht beimisst als<br />
Verst&#246;&#223;en gegen die Speicherungspflichten selbst.</p>
<p><strong>Unmittelbare Verwendung der Daten zur Strafverfolgung:</strong></p>
<p>Mit den aus dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz entwickelten Ma&#223;st&#228;ben<br />
unvereinbar sind auch die Regelungen zur Verwendung der Daten f&#252;r die<br />
Strafverfolgung. <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html" target="dejure.org via legalIT.de">§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO</a> stellt nicht sicher,<br />
dass allgemein und auch im Einzelfall nur schwerwiegende Straftaten<br />
Anlass f&#252;r eine Erhebung der entsprechenden Daten sein d&#252;rfen, sondern<br />
l&#228;sst unabh&#228;ngig von einem abschlie&#223;enden Katalog generell Straftaten<br />
von erheblicher Bedeutung gen&#252;gen. Erst recht bleibt § 100g Abs. 1 Satz<br />
1 Nr. 2, Satz 2 StPO hinter den verfassungsrechtlichen Ma&#223;gaben zur&#252;ck,<br />
indem er unabh&#228;ngig von deren Schwere jede mittels Telekommunikation<br />
begangene Straftat nach Ma&#223;gabe einer allgemeinen Abw&#228;gung im Rahmen<br />
einer Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitspr&#252;fung als m&#246;glichen Ausl&#246;ser einer<br />
Datenabfrage ausreichen l&#228;sst. Mit dieser Regelung werden die nach §<br />
113a TKG gespeicherten Daten praktisch in Bezug auf alle<br />
Straftatbest&#228;nde nutzbar. Ihre Verwendung verliert damit angesichts der<br />
fortschreitenden Bedeutung der Telekommunikation im Lebensalltag ihren<br />
Ausnahmecharakter. Der Gesetzgeber beschr&#228;nkt sich hier nicht mehr auf<br />
die Verwendung der Daten f&#252;r die Verfolgung schwerer Straftaten, sondern<br />
geht hier&#252;ber und damit auch &#252;ber die europarechtlich vorgegebene<br />
Zielsetzung der Datenspeicherung weit hinaus.</p>
<p>Nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html" target="dejure.org via legalIT.de">§ 100g StPO</a><br />
auch insoweit, als er einen Datenabruf nicht nur f&#252;r richterlich zu<br />
best&#228;tigende Einzelf&#228;lle, sondern grunds&#228;tzlich auch ohne Wissen des<br />
Betroffenen zul&#228;sst (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html" target="dejure.org via legalIT.de">§ 100g Abs. 1 Satz 1 StPO</a>).</p>
<p>Demgegen&#252;ber sind die gerichtliche Kontrolle der Datenabfrage und<br />
Datennutzung sowie die Regelung der Benachrichtigungspflichten im<br />
Wesentlichen in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen<br />
entsprechenden Weise gew&#228;hrleistet. Die Erhebung der nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a TKG</a><br />
gespeicherten Daten bedarf gem&#228;&#223; <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html" target="dejure.org via legalIT.de">§ 100g Abs. 2 Satz 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100b.html" target="dejure.org via legalIT.de">§ 100b Abs. 1</a><br />
Satz 1 StPO der Anordnung durch den Richter. Des Weiteren bestehen gem&#228;&#223;<br />
<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/101.html" target="dejure.org via legalIT.de">§ 101 StPO</a> differenzierte Benachrichtigungspflichten sowie die<br />
M&#246;glichkeit, nachtr&#228;glich eine gerichtliche &#220;berpr&#252;fung der<br />
Rechtm&#228;&#223;igkeit der Ma&#223;nahme herbeizuf&#252;hren. Dass diese Vorschriften<br />
einen effektiven Rechtsschutz insgesamt nicht gew&#228;hrleisten, ist nicht<br />
ersichtlich. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist hingegen das Fehlen<br />
einer richterlichen Kontrolle f&#252;r das Absehen von einer Benachrichtigung<br />
gem&#228;&#223; <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/101.html" target="dejure.org via legalIT.de">§ 101 Abs. 4 StPO</a>. Unmittelbare Verwendung der Daten f&#252;r die<br />
Gefahrenabwehr und f&#252;r die Aufgaben der Nachrichtendienste:</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">§ 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG</a> gen&#252;gt den Anforderungen an eine<br />
hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke schon seiner Anlage nach<br />
nicht. Der Bundesgesetzgeber begn&#252;gt sich hier damit, in lediglich<br />
generalisierender Weise die Aufgabenfelder zu umrei&#223;en, f&#252;r die ein<br />
Datenabruf nach Ma&#223;gabe sp&#228;terer Gesetzgebung, insbesondere auch der<br />
L&#228;nder, m&#246;glich sein soll. Damit kommt er seiner Verantwortung f&#252;r die<br />
verfassungsrechtlich gebotene Begrenzung der Verwendungszwecke nicht<br />
nach. Vielmehr schafft der Bundesgesetzgeber durch die Pflicht der<br />
Diensteanbieter zur vorsorglichen Speicherung aller<br />
Telekommunikationsverkehrsdaten, verbunden gleichzeitig mit der Freigabe<br />
dieser Daten f&#252;r die Verwendung durch die Polizei und die<br />
Nachrichtendienste im Rahmen ann&#228;hernd deren gesamter Aufgabenstellung,<br />
ein f&#252;r vielf&#228;ltige und unbegrenzte Verwendungen offenen Datenpool, auf<br />
den nur durch grobe Zielsetzungen beschr&#228;nkt jeweils aufgrund eigener<br />
Entscheidungen der Gesetzgeber in Bund und L&#228;ndern zugegriffen werden<br />
kann. Die Bereitstellung eines solchen seiner Zwecksetzung nach offenen<br />
Datenpools hebt den notwendigen Zusammenhang zwischen Speicherung und<br />
Speicherungszweck auf und ist mit der Verfassung nicht vereinbar.</p>
<p>Die Ausgestaltung der Verwendung der nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a TKG</a> gespeicherten Daten<br />
ist auch insoweit unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, als f&#252;r die &#220;bermittlung keinerlei<br />
Schutz von Vertrauensbeziehungen vorgesehen ist. Zumindest f&#252;r einen<br />
engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen<br />
Telekommunikationsverbindungen ist ein solcher Schutz grunds&#228;tzlich<br />
geboten.</p>
<p><strong>Mittelbare Nutzung der Daten f&#252;r Ausk&#252;nfte der Diensteanbieter:</strong></p>
<p>Nicht in jeder Hinsicht gen&#252;gt auch <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">§ 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG</a> den<br />
verfassungsrechtlichen Anforderungen. Zwar begegnet es keinen Bedenken,<br />
dass nach dieser Vorschrift Ausk&#252;nfte unabh&#228;ngig von einem Straftaten<br />
oder Rechtsg&#252;terkatalog zul&#228;ssig sind. Nicht mit der Verfassung zu<br />
vereinbaren ist demgegen&#252;ber, dass solche Ausk&#252;nfte ohne weitere<br />
Begrenzung auch allgemein f&#252;r die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten<br />
erm&#246;glicht werden. Auch fehlt es an Benachrichtigungspflichten im<br />
Anschluss an solche Ausk&#252;nfte.</p>
<p><strong>6. Vereinbarkeit mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="dejure.org via legalIT.de">Art. 12 GG</a></strong></p>
<p>Demgegen&#252;ber sind die angegriffenen Vorschriften hinsichtlich <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="dejure.org via legalIT.de">Art. 12</a><br />
Abs. 1 GG, soweit in diesem Verfahren hier&#252;ber zu entscheiden ist,<br />
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die Auferlegung der<br />
Speicherungspflicht wirkt gegen&#252;ber den betroffenen Diensteanbietern<br />
typischerweise nicht &#252;berm&#228;&#223;ig belastend. Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig ist die<br />
Speicherungspflicht insbesondere nicht in Bezug auf die finanziellen<br />
Lasten, die den Unternehmen durch die Speicherungspflicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a</a><br />
TKG und die hieran kn&#252;pfenden Folgeverpflichtungen wie die<br />
Gew&#228;hrleistung von Datensicherheit erwachsen. Der Gesetzgeber ist<br />
innerhalb seines insoweit weiten Gestaltungsspielraums nicht darauf<br />
beschr&#228;nkt, Private nur dann in Dienst zu nehmen, wenn ihre berufliche<br />
T&#228;tigkeit unmittelbar Gefahren ausl&#246;sen kann oder sie hinsichtlich<br />
dieser Gefahren unmittelbar ein Verschulden trifft. Vielmehr reicht<br />
insoweit eine hinreichende Sach und Verantwortungsn&#228;he zwischen der<br />
beruflichen T&#228;tigkeit und der auferlegten Verpflichtung. Gegen die den<br />
Speicherungspflichtigen erwachsenden Kostenlasten bestehen danach keine<br />
grunds&#228;tzlichen Bedenken. Der Gesetzgeber verlagert auf diese Weise die<br />
mit der Speicherung verbundenen Kosten entsprechend der Privatisierung<br />
des Telekommunikationssektors insgesamt in den Markt. So wie die<br />
Telekommunikationsunternehmen die neuen Chancen der<br />
Telekommunikationstechnik zur Gewinnerzielung nutzen k&#246;nnen, m&#252;ssen sie<br />
auch die Kosten f&#252;r die Einhegung der neuen Sicherheitsrisiken, die mit<br />
der Telekommunikation verbunden sind, &#252;bernehmen und in ihren Preisen<br />
verarbeiten.</p>
<p><strong>7. Nichtigkeit der angegriffenen Vorschriften</strong></p>
<p>Der Versto&#223; gegen das Grundrecht auf Schutz des<br />
Telekommunikationsgeheimnisses nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="dejure.org via legalIT.de">Art. 10 Abs. 1 GG</a> f&#252;hrt zur<br />
Nichtigkeit der <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§§ 113a</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">113b TKG</a> sowie von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html" target="dejure.org via legalIT.de">§ 100g Abs. 1 Satz 1</a><br />
StPO, soweit danach Verkehrsdaten gem&#228;&#223; <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a TKG</a> erhoben werden<br />
d&#252;rfen. Die angegriffenen Normen sind daher unter Feststellung der<br />
Grundrechtsverletzung f&#252;r nichtig zu erkl&#228;ren (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 1<br />
und <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/95.html" target="dejure.org via legalIT.de">§ 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG</a>).</p>
<p>Die Entscheidung ist hinsichtlich der europarechtlichen Fragen, der<br />
formellen Verfassungsm&#228;&#223;igkeit und der grunds&#228;tzlichen Vereinbarkeit der<br />
vorsorglichen Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung mit der<br />
Verfassung im Ergebnis einstimmig ergangen. Hinsichtlich der Beurteilung<br />
der <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§§ 113a</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">113b TKG</a> als verfassungswidrig ist sie im Ergebnis mit<br />
7:1 Stimmen und hinsichtlich weiterer materiellrechtlicher Fragen,<br />
soweit aus den Sondervoten ersichtlich, mit 6:2 Stimmen ergangen.</p>
<p>Dass die Vorschriften gem&#228;&#223; <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/95.html" target="dejure.org via legalIT.de">§ 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG</a> f&#252;r nichtig und<br />
nicht nur f&#252;r unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erkl&#228;ren sind, hat der<br />
Senat mit 4:4 Stimmen entschieden. Demzufolge k&#246;nnen die Vorschriften<br />
auch nicht in eingeschr&#228;nktem Umfang &#252;bergangsweise weiter angewendet<br />
werden, sondern verbleibt es bei der gesetzlichen Regelfolge der<br />
Nichtigerkl&#228;rung.</p>
<p><strong>Sondervotum des Richters Schluckebier:</strong></p>
<p>1. In der Speicherung der Verkehrsdaten f&#252;r die Dauer von sechs Monaten<br />
bei den Diensteanbietern liegt kein Eingriff in das Grundrecht aus Art.<br />
10 Abs. 1 GG von solchem Gewicht, dass er als „besonders schwer“ und<br />
damit gleicherma&#223;en klassifiziert werden k&#246;nnte wie ein unmittelbarer<br />
Zugriff durch die &#246;ffentliche Gewalt auf Kommunikationsinhalte. Die<br />
Verkehrsdaten verbleiben in der Sph&#228;re der privaten Diensteanbieter, bei<br />
denen sie aus betriebstechnischen Gr&#252;nden anfallen und von denen der<br />
einzelne Telekommunikationsteilnehmer aufgrund der vertraglichen Bindung<br />
erwarten kann, dass diese sie in ihrer Sph&#228;re strikt vertraulich<br />
behandeln und sch&#252;tzen. Wird die nach dem Stand der Technik m&#246;gliche<br />
Datensicherheit gew&#228;hrleistet, so fehlt deshalb auch eine<br />
objektivierbare Grundlage f&#252;r die Annahme eines speicherungsbedingten<br />
Einsch&#252;chterungseffekts beim B&#252;rger. Die Speicherung erstreckt sich<br />
nicht auf den Inhalt der Telekommunikation. Bei der Gewichtung des<br />
Eingriffs muss deshalb eine wahrnehmbare Distanz zu solchen besonders<br />
schweren Eingriffen gewahrt bleiben, wie sie bei der akustischen<br />
Wohnraum&#252;berwachung, der inhaltlichen Telekommunikations&#252;berwachung oder<br />
der sogenannten Online-Durchsuchung informationstechnischer Systeme<br />
durch unmittelbaren Zugriff staatlicher Organe vorliegen, und bei denen<br />
in besonderem Ma&#223;e das Risiko besteht, dass der absolut gesch&#252;tzte<br />
Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen wird. Besonders<br />
eingriffsintensiv ist danach nicht bereits die Speicherung der<br />
Verkehrsdaten beim Diensteanbieter, sondern erst der Abruf und die<br />
Nutzung der Verkehrsdaten durch staatliche Stellen im Einzelfall nach<br />
den daf&#252;r bestehenden Rechtsgrundlagen; diese wie auch die richterliche<br />
Anordnung der Verkehrsdatenerhebung unterliegen ihrerseits den strikten<br />
Anforderungen der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit.</p>
<p>2. Die angegriffenen Regelungen sind im Grundsatz nicht unangemessen,<br />
den Betroffenen zumutbar und damit verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig im engeren Sinne. Der<br />
Gesetzgeber hat sich mit der Pflicht zur Speicherung der<br />
Telekommunikationsverkehrsdaten f&#252;r die Dauer von sechs Monaten, einer<br />
Verwendungszweckregelung und der strafprozessrechtlichen<br />
Erhebungsregelung in dem ihm von Verfassungs wegen zukommenden<br />
Gestaltungsrahmen gehalten. Die Schutzpflicht des Staates gegen&#252;ber<br />
seinen B&#252;rgern schlie&#223;t die Aufgabe ein, geeignete Ma&#223;nahmen zu<br />
ergreifen, um die Verletzung von Rechtsg&#252;tern zu verhindern oder sie<br />
aufzukl&#228;ren und die Verantwortung f&#252;r Rechtsgutsverletzungen zuzuweisen.<br />
In diesem Sinne z&#228;hlt die Gew&#228;hrleistung des Schutzes der B&#252;rger und<br />
ihrer Grundrechte sowie der Grundlagen des Gemeinwesens und die<br />
Verhinderung wie die Aufkl&#228;rung bedeutsamer Straftaten zugleich zu den<br />
Voraussetzungen eines friedlichen Zusammenlebens und des unbeschwerten<br />
Gebrauchs der Grundrechte durch den B&#252;rger. Effektive Aufkl&#228;rung von<br />
Straftaten und wirksame Gefahrenabwehr sind daher nicht per se eine<br />
Bedrohung f&#252;r die Freiheit der B&#252;rger.</p>
<p>In dem Spannungsverh&#228;ltnis zwischen der Pflicht des Staates zum<br />
Rechtsg&#252;terschutz und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner<br />
von der Verfassung verb&#252;rgten Rechte ist es zun&#228;chst Aufgabe des<br />
Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden<br />
Interessen zu erreichen. Ihm kommt dabei ein Einsch&#228;tzungs- und<br />
Gestaltungsspielraum zu. Ziel des Gesetzgebers war es hier, den<br />
unabweisbaren Bed&#252;rfnissen einer wirksamen, rechtsstaatlichen<br />
Strafrechtspflege angesichts einer grundlegenden Ver&#228;nderung der<br />
Kommunikationsm&#246;glichkeiten und des Kommunikationsverhaltens der<br />
Menschen in den letzten Jahren Rechnung zu tragen. Dieses Ziel setzt<br />
grunds&#228;tzlich die Ermittelbarkeit der zur Aufkl&#228;rung erforderlichen<br />
Tatsachen voraus. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass<br />
gerade Telekommunikationsverkehrsdaten aufgrund der technischen<br />
Entwicklung hin zu Flatrates oftmals entweder &#252;berhaupt nicht<br />
gespeichert werden oder bereits wieder gel&#246;scht sind, bevor eine<br />
richterliche Anordnung zur Auskunftserteilung erwirkt werden kann oder<br />
auch nur die f&#252;r einen entsprechenden Antrag erforderlichen<br />
Informationen ermittelt sind. Die Tatsache, dass elektronische oder<br />
digitale Kommunikationsmittel in nahezu alle Lebensbereiche vorgedrungen<br />
sind und deshalb in bestimmten Bereichen die Strafverfolgung und auch<br />
die Gefahrenabwehr erschweren, ber&#252;cksichtigt die Senatsmehrheit zwar<br />
bei der Pr&#252;fung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der<br />
Verkehrsdatenspeicherung, gewichtet sie aber bei der<br />
Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitspr&#252;fung im engeren Sinne unter dem Aspekt der<br />
Angemessenheit und Zumutbarkeit nicht in dem gebotenen Ma&#223;e.</p>
<p>Die Senatsmehrheit schr&#228;nkt damit zugleich den Einsch&#228;tzungs- und<br />
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, auf dem Felde der<br />
Straftatenaufkl&#228;rung und der Gefahrenabwehr zum Schutz der Menschen<br />
angemessene und zumutbare Regelungen zu treffen, im praktischen Ergebnis<br />
nahezu vollst&#228;ndig ein. Dadurch tr&#228;gt sie auch dem Gebot<br />
verfassungsrichterlicher Zur&#252;ckhaltung („judicial self-restraint“)<br />
gegen&#252;ber konzeptionellen Entscheidungen des demokratisch legitimierten<br />
Gesetzgebers nicht hinreichend Rechnung. Das Urteil gibt eine<br />
Speicherdauer von sechs Monaten also dem durch die EG-Richtlinie<br />
geforderten Mindestma&#223; als an der Obergrenze liegend und<br />
verfassungsrechtlich allenfalls rechtfertigungsf&#228;hig vor, schreibt dem<br />
Gesetzgeber regelungstechnisch vor, dass die Verwendungszweckregelung<br />
zugleich die Zugriffsvoraussetzungen enthalten muss, beschr&#228;nkt ihn auf<br />
eine Katalogtatentechnik im Strafrecht, schlie&#223;t die M&#246;glichkeit der<br />
Nutzung der Verkehrsdaten auch zur Aufkl&#228;rung von mittels<br />
Telekommunikationsmitteln begangenen schwer aufkl&#228;rbaren Straftaten aus<br />
und erweitert die Benachrichtigungspflichten in bestimmter Art. Danach<br />
bleibt dem Gesetzgeber kein nennenswerter Spielraum mehr f&#252;r eine<br />
Ausgestaltung in eigener politischer Verantwortung.</p>
<p>Der Senat verwehrt dem Gesetzgeber insbesondere die Abrufbarkeit der<br />
nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a TKG</a> gespeicherten Verkehrsdaten f&#252;r die Aufkl&#228;rung von<br />
Straftaten, die nicht im derzeitigen Katalog des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html" target="dejure.org via legalIT.de">§ 100a Abs. 2 StPO</a><br />
bezeichnet, aber im Einzelfall von erheblicher Bedeutung sind, sowie von<br />
solchen Taten, die mittels Telekommunikation begangen sind (§ 100g Abs.<br />
1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StPO). Hinsichtlich der letztgenannten Taten wird<br />
nicht gen&#252;gend gewichtet, dass der Gesetzgeber hier von erheblichen<br />
Aufkl&#228;rungsschwierigkeiten ausgeht. Da es Sache des Gesetzgebers ist,<br />
eine wirksame Strafverfolgung zu gew&#228;hrleisten und keine betr&#228;chtlichen<br />
Schutzl&#252;cken entstehen zu lassen, kann es ihm nicht versagt sein, auch<br />
bei Straftaten, die zwar nicht besonders schwer sind, aber Rechtsg&#252;ter<br />
von Gewicht sch&#228;digen den Zugriff auf die Verkehrsdaten zu er&#246;ffnen,<br />
weil nach seiner Einsch&#228;tzung nur so das Entstehen faktisch weitgehend<br />
rechtsfreier R&#228;ume und ein weitgehendes Leerlaufen der Aufkl&#228;rung<br />
ausgeschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass sich der Gesetzgeber bei<br />
der Gestaltung der strafprozessualen Zugriffsbefugnis an Kriterien<br />
orientiert hat, die der Senat in seinem Urteil vom 12. M&#228;rz 2003<br />
(<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 107, 299" target="dejure.org via legalIT.de" title="BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96: Zur richterlich angeordneten Auskunft &uuml;ber Verbindungsdaten ...">BVerfGE 107, 299</a> &lt;322&gt;) zur Herausgabe von Verbindungsdaten der<br />
Telekommunikation gebilligt hat.</p>
<p>3. Im Rechtsfolgenausspruch h&#228;tte es auch auf der Grundlage der<br />
verfassungsrechtlichen W&#252;rdigung der Senatsmehrheit unter R&#252;ckgriff auf<br />
eine st&#228;ndige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nahe gelegen,<br />
dem Gesetzgeber eine Frist f&#252;r eine Neuregelung zu setzen und die<br />
bestehenden Vorschriften in Anlehnung an die Ma&#223;gaben der vom Senat<br />
erlassenen einstweiligen Anordnungen f&#252;r vor&#252;bergehend weiter anwendbar<br />
zu erkl&#228;ren, um nachhaltige Defizite insbesondere bei der Aufkl&#228;rung von<br />
Straftaten, aber auch bei der Gefahrenabwehr zu vermeiden.</p>
<p><strong>Sondervotum Richter Eichberger:</strong></p>
<p>Das Sondervotum schlie&#223;t sich der Kritik des Richters Schluckebier an<br />
der Beurteilung der Eingriffsintensit&#228;t der Speicherung der<br />
Telekommunikationsverkehrsdaten als Eingriff in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="dejure.org via legalIT.de">Art. 10 Abs. 1 GG</a> im<br />
Wesentlichen an. Die den <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§§ 113a</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">113b TKG</a> zugrunde liegende<br />
gesetzgeberische Konzeption einer gestuften legislativen Verantwortung<br />
f&#252;r die Speicherungsanordnung auf der einen Seite und den Datenabruf auf<br />
der anderen Seite steht im Grundsatz mit der Verfassung in Einklang.<br />
Dies gilt insbesondere f&#252;r die in <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html" target="dejure.org via legalIT.de">§ 100g StPO</a> geregelte Verwendung der<br />
nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a TKG</a> gespeicherten Daten zu Zwecken der Strafverfolgung. Der<br />
Gesetzgeber ist nicht gezwungen die Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit der<br />
Abrufregelung ausschlie&#223;lich an dem gr&#246;&#223;tm&#246;glichen Eingriff eines<br />
umfassenden, letztlich auf ein Bewegungs- oder Sozialprofil des<br />
betroffenen B&#252;rgers abzielenden Datenabrufs zu messen, sondern darf<br />
ber&#252;cksichtigen, dass eine Vielzahl von Datenabfragen weitaus geringeres<br />
Gewicht haben, &#252;ber deren Zumutbarkeit im Einzelfall der hierzu berufene<br />
Richter zu entscheiden hat.</p>
<p><em>[Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010]</em></p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>LEGALIT.de - Weekly TwITs [2010-02-28]</title>
		<link>http://blawg.legalit.de/2010/02/28/legalitde-weekly-twits-2010-02-28/</link>
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		<pubDate>Sun, 28 Feb 2010 21:59:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Strunk</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[TwIT-News]]></category>

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		<description><![CDATA[
Preisstruktur WLAN-Nutzung auf der CeBIT: &#8220;1h=10,00 Euro, 4h=35,00 Euro, 10h=60,00 Euro&#8221;. Frei nach Obelix: Die&#8230; http://bit.ly/c5PTDX #
http://bit.ly/cb8G2g #
GvG - ein Nachruf:
&#8220;Wie aber sollte man diesen Mann beschreiben, der letzte Nacht gestorben ist? Stur und&#8230; http://bit.ly/94lkyZ #
&#8220;Gegen Datenschutzverletzungen des Internet-Netzwerks Facebook kann ab sofort auch in Deutschland rechtlich&#8230; http://bit.ly/bbDRfT #
http://bit.ly/bLErqx #
Aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshof zu den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<ul class="aktt_tweet_digest">
<li>Preisstruktur WLAN-Nutzung auf der CeBIT: &#8220;1h=10,00 Euro, 4h=35,00 Euro, 10h=60,00 Euro&#8221;. Frei nach Obelix: Die&#8230; <a rel="nofollow" href="http://bit.ly/c5PTDX">http://bit.ly/c5PTDX</a> <a class="aktt_tweet_time" href="http://twitter.com/legalit_de/statuses/9469338226">#</a></li>
<li><a rel="nofollow" href="http://bit.ly/cb8G2g">http://bit.ly/cb8G2g</a> <a class="aktt_tweet_time" href="http://twitter.com/legalit_de/statuses/9474225251">#<span id="more-1512"></span></a></li>
<li>GvG - ein Nachruf:<br />
&#8220;Wie aber sollte man diesen Mann beschreiben, der letzte Nacht gestorben ist? Stur und&#8230; <a rel="nofollow" href="http://bit.ly/94lkyZ">http://bit.ly/94lkyZ</a> <a class="aktt_tweet_time" href="http://twitter.com/legalit_de/statuses/9494150186">#</a></li>
<li>&#8220;Gegen Datenschutzverletzungen des Internet-Netzwerks Facebook kann ab sofort auch in Deutschland rechtlich&#8230; <a rel="nofollow" href="http://bit.ly/bbDRfT">http://bit.ly/bbDRfT</a> <a class="aktt_tweet_time" href="http://twitter.com/legalit_de/statuses/9519024668">#</a></li>
<li><a rel="nofollow" href="http://bit.ly/bLErqx">http://bit.ly/bLErqx</a> <a class="aktt_tweet_time" href="http://twitter.com/legalit_de/statuses/9520725409">#</a></li>
<li>Aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshof zu den formellen Anforderungen an elektronische Schrifts&#228;tze (BGH,&#8230; <a rel="nofollow" href="http://bit.ly/aepzRW">http://bit.ly/aepzRW</a> <a class="aktt_tweet_time" href="http://twitter.com/legalit_de/statuses/9526314160">#</a></li>
<li>&#8220;Nicht jugendfreie Angebote sind l&#228;ngst ins Ausland abgewandert. Allenfalls wer in der Online-Mediathek der ARD den&#8230; <a rel="nofollow" href="http://bit.ly/cKR53u">http://bit.ly/cKR53u</a> <a class="aktt_tweet_time" href="http://twitter.com/legalit_de/statuses/9575832510">#</a></li>
</ul>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Die zweite Abmahnung kostet nichts (mehr)&#8230;</title>
		<link>http://blawg.legalit.de/2010/02/22/bgh-die-zweite-abmahnung-kostet-nichts-mehr/</link>
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		<pubDate>Mon, 22 Feb 2010 14:49:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Strunk</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Prozeßrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[e-Commerce]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof r&#252;ckte seine Position im Falle einer zweiten Abmahnung bei Wettbewerbsverletzungen noch einmal ins rechte Licht:
Mahnt ein Wettbewerbsverein einen Schuldner ab und beauftragt, wenn der Schuldner nicht reagiert, sodann einen Rechtsanwalt, ein zweites Mal abzumahnen, so sind die Kosten der zweiten Abmahnung nicht erstattungsf&#228;hig (BGH, Urteil v. 21.01.2010 - Az.: I ZR 47/09).

Die Parteien streiten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof r&#252;ckte seine Position im Falle einer zweiten Abmahnung bei Wettbewerbsverletzungen noch einmal ins rechte Licht:</p>
<p>Mahnt ein Wettbewerbsverein einen Schuldner ab und beauftragt, wenn der Schuldner nicht reagiert, sodann einen Rechtsanwalt, ein zweites Mal abzumahnen, so sind die Kosten der zweiten Abmahnung nicht erstattungsf&#228;hig (<a title="BGH via legalit.de" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=50895&amp;anz=616&amp;pos=13&amp;Frame=4&amp;.pdf" target="_blank"><em>BGH, Urteil v. 21.01.2010 - Az.: I ZR 47/09</em></a>).</p>
<p><span id="more-1508"></span><br />
Die Parteien streiten &#252;ber au&#223;ergerichtliche Kosten. Kl&#228;ger ist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe K&#246;ln, der die Beklagte wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung abmahnte.</p>
<p>Die Beklagte reagierte nicht, weshalb der Kl&#228;ger nun durch seine Rechtsanw&#228;lte abmahnte. Auch darauf reagierte die Beklagte nicht.</p>
<p>Der Kl&#228;ger verlangte nun gerichtlich die Unterlassung und die Erstattung vorgerichtlicher Kosten sowohl der eigenen Abmahnung als auch der zweiten Abmahnung durch ihre Rechtsanw&#228;lte. Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserkl&#228;rung ab.</p>
<p>Die Gerichte der ersten und zweiten Instanz best&#228;tigten die Kosten in H&#246;he von EUR 181,31 der ersten Abmahnung, aber die der zweiten Abmahnung in H&#246;he von EUR 899,14 nicht.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof best&#228;tigte in seinem im schriftlichen Verfahren ergangenen Urteil die Entscheidungen der Vorinstanzen.</p>
<p>Dem Kl&#228;ger steht kein Erstattungsanspruch (<a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/12.html" target="dejure.org via legalIT.de" title="&sect; 12 UWG: Anspruchsdurchsetzung, Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung">§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG</a>) f&#252;r die zweite Abmahnung zu, da nach der ersten Abmahnung mit der zweiten der verfolgte Zweck nicht mehr erf&#252;llt werden konnte.</p>
<p>Eine Abmahnung erfolgt auch im Interesse und mutma&#223;lichen Willen des Abgemahnten; mit ihr wird diesem der kosteng&#252;nstige Weg einer au&#223;ergerichtlichen Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&#228;rung gewiesen, gegen&#252;ber dem teureren gerichtlichen Verfahren.</p>
<p>Diese Funktion erf&#252;llt jedoch nur die erste Abmahnung. Unter diesem Gesichtspunkt besteht auch kein Anspruch aufgrund Gesch&#228;ftsf&#252;hrung ohne Auftrag.</p>
<p>Dieser Entscheidung des BGH ging ein Urteil aus dem Jahr 1969 mit &#228;hnlicher Konstellation voraus, in der die zweite Abmahnung aber Kosten ausl&#246;ste. Diese fr&#252;here Entscheidung begr&#252;ndete die Rechtsprechung der Gesch&#228;ftsf&#252;hrung ohne Auftrag bei Abmahnung unter dem Gesichtspunkt der Kostenverringerung, weshalb die aktuelle Abkehr davon nur konsequent und richtig ist.</p>
<p>F&#252;r Inhaber von rechtsverletzenden Domains und Domain-Inhalten bedeutet das: nach einer ersten Abmahnung wird es ernst und ein kostenintensives gerichtliches Verfahren steht vor der T&#252;r. Die Beiziehung eines kompetenten Anwalts, nachdem man abgemahnt wurde, ist unbedingt anzuraten.</p>
<p><em>[Quelle: domain-recht.de, Domain-Magazin - Weitere Informationen unter: http://www.domain-recht.de und http://www.united-domains.de]</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>LEGALIT.de - Weekly TwITs [2010-02-22]</title>
		<link>http://blawg.legalit.de/2010/02/21/legalitde-weekly-twits-2010-02-22/</link>
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		<pubDate>Sun, 21 Feb 2010 21:59:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Strunk</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[
Kollege Carsten Ulbricht zu den arbeitsrechtlichen Risiken des social networking: http://bit.ly/9ZKpUd #
&#8220;Die Sch&#228;rfe verwundert kaum. In wenigen Wochen finden in Frankreich Regionalwahlen statt, eine Abstimmung mit&#8230; http://bit.ly/b8URm2 #

]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<ul class="aktt_tweet_digest">
<li>Kollege Carsten Ulbricht zu den arbeitsrechtlichen Risiken des social networking: <a href="http://bit.ly/9ZKpUd" rel="nofollow">http://bit.ly/9ZKpUd</a> <a href="http://twitter.com/legalit_de/statuses/9136138656" class="aktt_tweet_time">#</a></li>
<li>&#8220;Die Sch&#228;rfe verwundert kaum. In wenigen Wochen finden in Frankreich Regionalwahlen statt, eine Abstimmung mit&#8230; <a href="http://bit.ly/b8URm2" rel="nofollow">http://bit.ly/b8URm2</a> <a href="http://twitter.com/legalit_de/statuses/9176213522" class="aktt_tweet_time">#</a></li>
</ul>
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		<item>
		<title>LEGALIT.de - Weekly TwITs [2010-02-15]</title>
		<link>http://blawg.legalit.de/2010/02/14/legalitde-weekly-twits-2010-02-15/</link>
		<comments>http://blawg.legalit.de/2010/02/14/legalitde-weekly-twits-2010-02-15/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 14 Feb 2010 21:59:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Strunk</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[TwIT-News]]></category>

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		<guid isPermaLink="false">http://blawg.legalit.de/2010/02/14/legalitde-weekly-twits-2010-02-15/</guid>
		<description><![CDATA[
New blog post: LAG Kiel: Arbeitgeber muss PC f&#252;r Betriebsratsarbeit zur Verf&#252;gung stellen http://bit.ly/9R68iS #
New blog post: Vorstellung des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs in der Arbeitsgerichtsbarkeit http://bit.ly/aerMJG #
&#8220;Die Umsetzung der geplanten Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) k&#246;nnte in seinen&#8230; http://bit.ly/b5fYm2 #
Lesetip(p): http://bit.ly/dCNWjd #
Google ist &#8220;b&#246;se&#8221;, weil es die Privatsph&#228;re der B&#252;rger missachtet. Aber mit SWIFT, Bodyscannern [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<ul class="aktt_tweet_digest">
<li>New blog post: LAG Kiel: Arbeitgeber muss PC f&#252;r Betriebsratsarbeit zur Verf&#252;gung stellen <a rel="nofollow" href="http://bit.ly/9R68iS">http://bit.ly/9R68iS</a> <a class="aktt_tweet_time" href="http://twitter.com/legalit_de/statuses/8804131818">#</a></li>
<li>New blog post: Vorstellung des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs in der Arbeitsgerichtsbarkeit <a rel="nofollow" href="http://bit.ly/aerMJG">http://bit.ly/aerMJG</a> <a class="aktt_tweet_time" href="http://twitter.com/legalit_de/statuses/8804756697">#</a></li>
<li>&#8220;Die Umsetzung der geplanten Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) k&#246;nnte in seinen&#8230; <a rel="nofollow" href="http://bit.ly/b5fYm2">http://bit.ly/b5fYm2</a> <a class="aktt_tweet_time" href="http://twitter.com/legalit_de/statuses/8808255919">#<span id="more-1503"></span></a></li>
<li>Lesetip(p): <a rel="nofollow" href="http://bit.ly/dCNWjd">http://bit.ly/dCNWjd</a> <a class="aktt_tweet_time" href="http://twitter.com/legalit_de/statuses/8808529446">#</a></li>
<li>Google ist &#8220;b&#246;se&#8221;, weil es die Privatsph&#228;re der B&#252;rger missachtet. Aber mit SWIFT, Bodyscannern und ZugErschwG&#8230; <a rel="nofollow" href="http://bit.ly/awNBos">http://bit.ly/awNBos</a> <a class="aktt_tweet_time" href="http://twitter.com/legalit_de/statuses/8818599488">#</a></li>
<li>&#8220;Es ist in Deutschland keineswegs verboten, im &#246;ffentlichen Raum zu fotografieren. Das vergisst man leicht&#8230; <a rel="nofollow" href="http://bit.ly/docF90">http://bit.ly/docF90</a> <a class="aktt_tweet_time" href="http://twitter.com/legalit_de/statuses/8849264440">#</a></li>
<li>&#8220;So bietet das Netzwerk an, mobile Kontakte etwa auf dem iPhone mit den Facebook-Kontakten zu synchronisieren. Auch&#8230; <a rel="nofollow" href="http://bit.ly/bmaZNe">http://bit.ly/bmaZNe</a> <a class="aktt_tweet_time" href="http://twitter.com/legalit_de/statuses/8906788362">#</a></li>
<li>&#8220;Das in der zentralen Speicherung von Arbeitnehmerdaten steckende &#8220;Potenzial zum B&#252;rokratieabbau“ werde &#8220;leider nur&#8230; <a rel="nofollow" href="http://bit.ly/9hmpEZ">http://bit.ly/9hmpEZ</a> <a class="aktt_tweet_time" href="http://twitter.com/legalit_de/statuses/8906927066">#</a></li>
<li>&#8220;Das Europaparlament hat heute &#252;ber das SWIFT-Abkommen mit den USA abgestimmt. Und das Abkommen abgelehnt! 378&#8230; <a rel="nofollow" href="http://bit.ly/9Hnd6o">http://bit.ly/9Hnd6o</a> <a class="aktt_tweet_time" href="http://twitter.com/legalit_de/statuses/8957348500">#</a></li>
<li>Man mag es nicht glauben: &#8220;Nach Recherchen des TV-Magazins hatte die Krankenkasse eine externe<br />
Firma mit der&#8230; <a rel="nofollow" href="http://bit.ly/dkA3sX">http://bit.ly/dkA3sX</a> <a class="aktt_tweet_time" href="http://twitter.com/legalit_de/statuses/8971765907">#</a></li>
<li>Man mag es nicht glauben: &#8220;Nach Recherchen des TV-Magazins hatte die Krankenkasse eine externe Firma mit der&#8230; <a rel="nofollow" href="http://bit.ly/a5TRlK">http://bit.ly/a5TRlK</a> <a class="aktt_tweet_time" href="http://twitter.com/legalit_de/statuses/8971822701">#</a></li>
<li><a rel="nofollow" href="http://bit.ly/9YvtSI">http://bit.ly/9YvtSI</a> <a class="aktt_tweet_time" href="http://twitter.com/legalit_de/statuses/9052848361">#</a></li>
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