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Facebook-Diskussion: Nichts ist so alt, wie die Zeitung von gestern…
| 7 Oktober, 2011 | Veröffentlicht von Kielanwalt unter ::: klartext :::, Datenschutz, e-Commerce, Haftung, IT-Recht, Onlinerecht, Persönlichkeitsrechte, Social Networks, Web 2.0 / Social Media |
Dass und warum ich von der Vorgehensweise des ULD in der causa facebook in rechtlicher (sowohl formell als auch materiell) und tatsächlicher Hinsicht nichts halte, habe (nicht nur) ich in den Wochen seit Beginn des “Weichert-Ultimatums” bereits wiederholt geäußert, in verschiedenen Beiträgen geschrieben und zuletzt auch in einer Vortragsveranstaltung erläutert.
Nun unterscheiden viele Meinungsinhaber und -repetitoren zu dem Thema u.a. leider weder zwischen “Facebook ist böse” und “Nutzer von Facebook-Features sind böse” noch zwischen “Was halte ich persönlich von Facebook?” und “Darf mir eine Datenschutzbehörde vorschreiben, was ich persönlich von Facebook zu halten habe?”
Womit die Diskussion des Ganzen nicht unerheblich erschwert wird, weil auf diese Weise viele Antworten auf Fragen gegeben werden, die sich gar nicht stellen.
Und natürlich gilt – wie bei jeder juristischen Streiterei – auch hier die Grundregel: “Gesetzeskenntnis schändet nicht!”
Die Regel wird allerdings regelmässig verletzt. Um die Dinge richtig beurteilen und die entsprechende Deutungshoheit für sich reklamieren zu können, reicht es vielen anscheinend, eine Ansicht* / Weltanschauung* / politische Überzeugung* / rechtliche Mission* zu haben (*=Nichtzutreffendes bitte streichen!), die als solches richtig und wertvoll ist. Mehr Begründungsaufwand muss nicht sein…
Vor diesem Hintergrund freut es mich natürlich schon ein bißchen, wenn auch andere Fachleute inzwischen gleicher Ansicht sind und daher die Tageszeitung der schleswig-holsteinischen Landeshauptstadt Kiel – die “Kieler Nachrichten” (KN) – auf Seite 1 heute (gleich unter der Meldung über den Tod von Steve Jobs) groß titelt:
Noch einmal: TMG-Bussgeld-Androhung des ULD ist rechtswidrig!
| 19 September, 2011 | Veröffentlicht von Kielanwalt unter ::: klartext :::, Datenschutz, e-Commerce, Haftung, IT-Recht, Onlinerecht, Persönlichkeitsrechte, Social Networks, Telekommunikation, Web 2.0 / Social Media |
In der Reaktion auf die Medieninformation unserer Kanzlei vom 25.08.2011 hat es eine Reihe von Gesprächs- und Veranstaltungsanfragen von unterschiedlichster Seite gegeben. Bei der Zusammenstellung der Inhalte für eine dieser Veranstaltungen habe ich bei einem Aspekt noch einmal näher hingesehen, der schon einmal Thema war:
Bereits an anderer Stelle hatte ich die Auffassung vertreten, dass die schleswig-holsteinische Datenschutzbehörde ULD zur Verhängung von Bußgeldern gem. § 16 Abs. 3 TMG als Reaktion auf Verstöße gegen § 15 Abs. 3 TMG mangels gesetzlicher Grundlage nicht befugt sei.
Das ULD ging auf diesen Vorwurf inhaltlich im Rahmen einer zu dieser Frage formulierten Aktualisierung seiner “Facebook-FAQ” ein. In der dortigen Stellungnahme zu dieser Problematik führt es seitdem aus, es sei zu einer entsprechenden Ahndung befugt, da es wegen eines durch § 45 Abs. 1 LDSG-SH gesetzlich geregelten Aufgabenübergangs “fachlich zuständige oberste Landesbehörde” i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 2a OWiG geworden sei.
Warum der Kreuzzug des ULD gegen die Facebook-User rechtswidrig ist…
| 26 August, 2011 | Veröffentlicht von Kielanwalt unter ::: klartext :::, ::: publikationen :::, Datenschutz, e-Commerce, Haftung, IT-Recht, IT-Strafrecht, Online-Fachbeitraege, Onlinerecht, Persönlichkeitsrechte, Social Networks, Telekommunikation, Web 2.0 / Social Media, Wettbewerbsrecht |
…habe ich heute zusammen mit meinem Anwaltskollegen und Kanzleipartner Stephan Dirks zum Gegenstand einer offiziellen Stellungnahme gemacht. Schließlich betreibt unsere Kanzlei selbst eine Facebook-Fanpage und ist daher von der Vorgehensweise des ULD auch betroffen.
Nachfolgend die Stellungnahme inkl. Anlage. Die vollständige offizielle Medieninformation der Kanzlei ist auch als PDF-Datei abrufbar.
Bussgeld-Androhung des ULD wegen angeblicher Verstoesse gegen das TMG rechtswidrig
| 22 August, 2011 | Veröffentlicht von Kielanwalt unter ::: klartext :::, ::: publikationen :::, Datenschutz, Gesetzgebung, Haftung, IT-Recht, IT-Strafrecht, Online-Fachbeitraege, Onlinerecht, Persönlichkeitsrechte, Social Networks, Telekommunikation, Web 2.0 / Social Media |
[Bitte auch die UPDATES am Ende des Beitrags beachten!]
In den letzten Tagen war – vor allem auch in den persönlich geführten Diskussionen mit den Protagonisten des schleswig-holsteinischen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) – im Zusammenhang mit den Bußgeldandrohungen für Facebook-Fanpage- und -”Gefällt-mir-Button”-Nutzer zur Rechtfertigung des Vorgehens der Behörde oft die Rede von formellen Notwendigkeiten und dem Recht (gar der Pflicht) des ULD, aufgrund formaler Betrachtungsweisen eingreifen zu dürfen bzw. zu müssen.
Tatsächlich hält sich das ULD selbst nicht an die von ihm zu beachtenden gesetzlichen (Kompetenz-)Vorgaben: